versuchte Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Beschimpfung | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
im April 2018 nicht mitten in der Nacht, sondern etwa um 17:30 Uhr stattfand, auch wenn die Privatklägerin von „Abend“ sprach. Betreffend das Datum widerspricht sich die Privatklägerin nicht. Vielmehr stimmt die Anklage nicht wörtlich mit ihren Aussagen überein. Im Übrigen gilt zu beachten, dass die Anklage zwar die vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum und Zeit anzugeben hat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Zeitangabe bestimmt sich jedoch nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts. Nach konstanter Rechtsprechung führen kleinere Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeit- angaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Insbesondere bei Delikten gegen die sexuelle Integrität beurteilte das Bundesgericht die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteil BGer 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3. m.H.). Vor diesem Hintergrund kann die vorliegende Ungenauigkeit betreffend den Tatzeitpunkt für die Strafbarkeit des Vorwurfs nicht entscheidend sein, sodass keine unüberwindlichen Zweifel verbleiben, dass die Tat wie von der Privatklägerin glaubhaft geschildert stattfand.
f) Gemäss Anklage soll sich der Vorfall in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ zugetragen haben (Sachverhalt zu Anklageziffer 2). Der Beschuldigte war im Einwohnerregister vom 1. Juni 2012 bis am 31. Dezember 2019 an der H.________strasse yy in K.________ angemeldet (U-act. 1.1.006). Im Registereintrag der Privatkläge-
Kantonsgericht Schwyz 16 rin ist vom 1. Juli 2014 bis am 7. November 2016 ebenfalls diese Adresse vermerkt (U-act. 1.2.007). Vom 8. November 2016 bis am 14. Juni 2018 war sie an der G.________strasse zz in F.________ angemeldet (U-act. 1.2.008). Im April 2018 verfügten die Privatklägerin und der Beschuldigte demnach über je eigene Wohnungen. An der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2018 sagte die Privatklägerin, sie hätten während viereinhalb Jahren eine Bezie- hung geführt, seien aber zwischendurch für etwa neun Monate getrennt ge- wesen. Seit April 2018 seien sie getrennt. In K.________ hätten sie zusam- mengelebt. Im November 2016 sei sie nach F.________ gezogen. Seither hätten sie nicht mehr zusammengewohnt. Wegen der Kinder seien sie im Sommer 2017 bis im April 2018 nochmals zusammengekommen (U-act. 10.2.001, Fragen 6-9). Der Beschuldigte bestätigte an seiner polizeili- chen Einvernahme vom 19. September 2018, dass sie, abgesehen von einer neunmonatigen Trennung während rund viereinhalb Jahren zusammengelebt hätten (U-act. 10.2.002, Frage 16). Die Privatklägerin sei am 8. November 2016 aus der gemeinsamen Wohnung in K.________ ausgezogen, nach F.________. Ab anfangs Juni 2017 habe er wieder des Öfteren in ihrer Woh- nung geschlafen, seine Wohnung in K.________ aber behalten (U-act. 10.2.002, Frage 17). Er bestätigte, dass sie seit April 2018 getrennt seien (U-act. 10.2.002, Frage 18). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sie hätten eine „on/off-Beziehung“ gehabt. Er sei manchmal auch im F.________ gewesen (KG-act. 23, Frage 40), wo er auch einen Teil seiner Kleider gehabt habe (KG-act. 23, Frage 43). Als das mit dem Knie ge- wesen sei und er auf Krücken gelaufen sei, sei er viel bei ihr gewesen (KG-act. 23, Frage 44). Auch die Privatklägerin sagte an der Berufungsver- handlung, sie hätten eine „on/off-Beziehung“ gelebt (KG-act. 23, Frage 104). Ein Jahr lang sei er wegen der Knieoperation in ihrer Wohnung in F.________ gewesen (KG-act. 23, Fragen 104 und 108). Bei der Befragung der Privatklä- gerin an der Berufungsverhandlung entstand der Eindruck, dass sie ihn nur aus Pflichtgefühl, solange er verletzt war, als Gast bei sich in der Wohnung in F.________ übernachten liess. Der Beschuldigte übernachtete im April 2018
Kantonsgericht Schwyz 17 demnach nur deshalb teilweise dort, weil er aufgrund seiner Knieverletzung auf Hilfe angewiesen war. Von einem gemeinsamen Haushalt kann dabei nicht ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte über eine eigene, wohl vollständig eingerichtete Wohnung verfügte. Daran ändert auch nichts, dass er gewisse Kleider in ihrer Wohnung deponierte. Die Wohnung der Privatklägerin kann demnach nicht als gemeinsame Wohnung bezeichnet werden. Dies ist jedoch für die Erfüllung des Tatbestands nicht entscheidend, weil der Tatort (Wohnung der Privatklägerin an der G.________strasse zz in F.________) in der Anklage genau bezeichnet wird, was unbestritten ist.
g) Sodann erachtet es die Strafkammer entgegen der Ansicht des Verteidi- gers (KG-act. 23/5, S. 38) als durchaus möglich, dass der 172 cm grosse Be- schuldigte (KG-act. 23, Frage 33) die eher klein und zierlich wirkende Privat- klägerin mit seinem Ellenbogen in deren Genick fixieren und zugleich seinen Penis an ihrem Gesäss reiben konnte. Schliesslich trug der Beschuldigte gemäss glaubhafter und unbestrittener Aussage der Privatklägerin damals eine Beinorthese (KG-act. 23, Fragen 123-126), sodass selbst die Knieverlet- zung das angeklagte Tatgeschehen nicht verunmöglichte, zumal auch damit verbundene mögliche Schmerzen überwindbar wären.
h) Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 erstellt.
i) Der Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er Gewalt anwendet (Art. 190 Abs. 1 StGB). aa) Gemäss erstelltem Sachverhalt war das Ziel des männlichen Beschul- digten, die weibliche Privatklägerin mit seinem erigierten Penis vaginal zu penetrieren, was bei vollendeter Handlung das Tatbestandsmerkmal des Beischlafs erfüllt hätte (vgl. Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 190 StGB N 13).
Kantonsgericht Schwyz 18 bb) Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Be- schuldigte ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blos- sen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn er sich mit körperlicher Kraft- entfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Beschuldigte seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile BGer 6B_367/2021 vom
14. Dezember 2021 E. 2.2.1 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Be- schuldigten unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 m.H.). Gemäss Aussage der Privatklägerin sei er mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen (U-act. 10.2.001, Frage 28). Sodann sagte die Privatklägerin, sie ha- be versucht, sich zu wehren, habe aber keine Chance gehabt (U-act. 10.2.001, Frage 28). Dadurch, dass er ihr den Ellenbogen in den Nacken gedrückt habe, sei sie gar nicht hochgekommen. Sie habe ihm nur immer wieder unter Tränen gesagt „A.________ hör auf, hör auf“ (U-act. 10.2.001, Frage 30). Auch vorinstanzlich gab sie an, sie habe sich mit aller Kraft versucht zu wehren. Natürlich habe sie ihn nicht von sich runter bekommen (Vi-act. 11, Frage 16; vgl. Frage 20). Vor dem Berufungsgericht erwähnte die Privatklägerin, sie habe ihn unter Tränen gebeten aufzuhören (KG-act. 23, Frage 119). Aufgrund dieser übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin mit seinem Ellenbogen im Nacken fixierte und seine körperliche Überlegenheit sowie seine Position über ihr ausnutzte. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten, er solle mit seinen Handlungen aufhören, d.h. dass
Kantonsgericht Schwyz 19 sie damit nicht einverstanden war. Zudem versuchte sie sich auch physisch zu befreien. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist demnach erfüllt. cc) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Beschuldigten er- kennbar sind (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteil BGer 6B_367/2021 vom
14. Dezember 2021 E. 2.2.2. m.H.), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt. Zunächst ist nichts Anderes denkbar als dass der Beschuldigte willentlich die auf dem Bauch liegende Privatklägerin mit seinem Ellenbogen in deren Nacken fixierte und seinen Penis an ihrem Gesäss rieb. Sodann war für ihn mindestens die Äusserung der Privatklägerin, er solle aufhören (U-act. 10.2.001, Frage 30; vgl. KG-act. 23, Frage 119), als Gegenwehr erkennbar. Auch der Umstand, dass er sie im Nacken fixierte, lässt auf den Widerstand der Privatklägerin schliessen. Trotzdem führte er sein Vorhaben wissentlich und willentlich weiter. Sodann kann aus den Umständen auf die vom Beschuldigten gewollten Handlungen geschlossen werden. Die Privatklä- gerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe jeweils nachts an ihr „herumgetatscht“ und sei ihr in den Ohren gelegen, sie solle mitmachen, d.h. er wolle Geschlechtsverkehr. Sie habe dann hingehalten, um ihre Ruhe zu haben (U-act. 10.2.001, Frage 15; U-act. 10.1.002, Frage 18; vgl. Vi-act. 11, Fragen 28-29). Es sei dann jeweils zu vaginalem Geschlechts- verkehr gekommen (U-act. 10.2.001, Frage 35). Vor dem Hintergrund dieser konstant gleichbleibenden, glaubhaften Aussagen und angesichts des Tatab- laufs (Herunterziehen der Hose, Zusammenkneifen der Beine durch die Privatklägerin, Reiben des Penis am Gesäss bis zur Ejakulation) verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal penetrieren wollte. Weil sie jedoch ihre Beine zusammenpresste, gelang ihm die Penetration nicht, sodass es beim Versuch blieb.
Kantonsgericht Schwyz 20 dd) Demzufolge machte sich der Beschuldigte der versuchten Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB strafbar.
3. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin am 23. September 2016 von hinten auf das Sofa gedrückt, ihr seinen Ellenbogen in den Nacken ge- presst und sie mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen habe (Anklageziffer 4).
a) Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten erschienen nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Beweisen. Die lediglich einmalige Ohrfeige sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie erscheine realitätsfremd und passe nicht zu den weiteren Beweisen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin schnell blaue Flecken bekomme. Die vorliegend relevanten Flecken rührten indes vom Beschuldigten. Der von der Privatklägerin geschilderte körperliche Übergriff passe auf die ärztlich dokumentierten Hämatome. Die mit den weiteren Be- weisen übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin erwiesen sich als glaubhaft, zumal selbst deren Sohn J.________ von Schlägen gesprochen habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und vorgängige Streitigkeiten eingeräumt. Der auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (angef. Urteil, E. I.3.c). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte gleichzeitig die Privatklägerin mit dem Ellenbogen in deren Nacken niederdrückte und mit dem Knie gegen deren Nacken stiess. Eben- falls unmöglich sei, dass die Privatklägerin durch die Schläge gegen ihren Nacken Hämatome am rechten Ober- und Unterschenkel sowie an den Hand- gelenken erlitten habe. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Umständen (KG-act. 23/5, S. 41-49).
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b) Die Privatklägerin schilderte den Vorfall insoweit konstant, als der Be- schuldigte sie auf das Sofa gedrückt habe, sodass sie davor gekniet und mit dem Oberkörper auf der Sitzfläche gelegen sei. Der Beschuldigte habe ihr den Ellenbogen in den Nacken gedrückt und sie mit dem Knie geschlagen (U-act. 10.1.002, Frage 45; U-act. 10.2.001, Frage 48; Vi-act. 11, Frage 51; KG-act. 23, Frage 128). Das Auftreffen der Knieschläge verortete sie am rech- ten Oberschenkel (U-act. 10.1.002, Frage 45), in den Rücken und auch in den Oberschenkel (Vi-act. 11, Frage 51) sowie beim Oberschenkel (KG-act. 23, Frage 129). An der Berufungsverhandlung wusste sie nicht mehr, wo er sie überall erwischt habe. Sie folgerte aus dem blauen Fleck an ihrem Ober- schenkel, dass er sie dort getroffen haben müsse (KG-act. 23, Frage 130). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. M.________ vom 27. September 2016 erlitt die Privatklägerin am 23. September 2016 letztmals körperliche Gewalt durch ihren Freund. Am 26. September 2016 habe er die folgenden Spuren von Gewalteinwirkung festgestellt: Am rechten Oberschenkel 1 Bluter- guss mit ca. 6 cm Durchmesser und 2 kleinere Hämatome (Blutergüsse), ebenso am rechten Unterschenkel ein grösseres ca. 5 cm grosses und 2 kleinere Hämatome. Ausserdem Hämatome an beiden Handgelenken dorsal. Die Nase sei beidseits auf Druck schmerzhaft, es bestünde kein Blut- erguss mehr. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich (U-act. 11.1.002). Die zitierten Verletzungen stellte der Arzt erst drei Tage nach dem angeblichen Vorfall fest. Der Beschuldigte machte verschiedentlich geltend, die Privatklä- gerin bekomme schnell blaue Flecken, wenn sie sich „anschlage“ (U-act. 10.1.003, Frage 27; U-act. 10.2.002, Frage 32; Vi-act. 11, Frage 187), was die Privatklägerin bestätigte (Vi-act. 11, Frage 59). Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten in knien- der Stellung auf das Sofa gedrückt, ihr in dieser Position seinen Ellenbogen in ihren Nacken gedrückt und mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen haben. „Dadurch“ habe er der Privatklägerin am rechten Ober- schenkel einen Bluterguss, am rechten Unterschenkel und an beiden Handge-
Kantonsgericht Schwyz 22 lenken Hämatome zugefügt. Es ist jedoch nicht möglich, dass es durch die auf diese Weise angeklagten Handlungen zu den Verletzungen am Bein und den Handgelenken der Privatklägerin kam, sodass es an einem Kausalzusam- menhang zwischen der angeklagten Tathandlung und den ärztlich festgestell- ten Verletzungen fehlt. Auch die Privatklägerin selbst führte an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung aus, dass die Anklage falsch geschrieben sei (Vi-act. 11, Frage 51). Betreffend Hämatome an den Handgelenken erläuterte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ergänzend, dass der Beschuldigte sie an diesen durch die Wohnung gezerrt habe (KG-act. 23, Frage 130). Solches wird von der Anklage nicht umschrieben. Somit ist der angeklagte Sachverhalt betreffend einfache Körperverletzung nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Bei diesem Er- gebnis erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. M.________ (vgl. KG-act. 23/1). Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen dem angeblichen Vorfall und der Arztkonsultation sowie des Umstands, dass die Privatklägerin schnell Hämatome erleidet, ist ferner auch nicht ausgeschlossen, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen von einem anderen als dem angeklagten Geschehen stammen.
4. Sodann soll sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung schuldig gemacht haben. Am 6. Oktober 2017 soll er der Privatklägerin in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde (Anklageziffer 5.a). An einem nicht genauer bestimmbaren Tag im April 2018 soll er sich in der da- mals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ eine Messerspitze an die Brust und dessen Griff an die Brust der Privatkläge- rin gesetzt und sie angeschrien haben, sie solle zustossen (Anklageziffer 5.b). Am 27. Mai 2018 soll der Beschuldigte in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass L.________ sie nicht ewig beschützen könne (Anklageziffer 5.c).
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a) Zu den drei angeklagten Drohungen erwog die Vorinstanz, die global bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erschienen wenig glaubhaft. Sie widersprächen sämtlichen anderen Beweisen und wirkten mit Blick auf die schwierige, zugegebenermassen von Eifersucht geprägte Beziehungssituation völlig unrealistisch. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte immerhin ein- räume, der Privatklägerin geschrieben zu haben, ihr alles wegzunehmen, was ihr lieb sei, da er hässig gewesen sei. Demgegenüber erschienen die Aussa- gen der Privatklägerin glaubhaft. Sie seien kongruent und nachvollziehbar. Insbesondere die Ausführungen zum Messereinsatz erwiesen sich als unge- wöhnlich und darum äusserst glaubhaft. Wäre ein entsprechender Vorfall er- funden worden, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Messereinsatz gegen die Privatklägerin - und nicht gegen sich selber - geschildert worden wäre. Die Privatklägerin belaste den Beschuldigten nicht über die Massen und stelle sich selber nicht nur in einem positiven Licht dar. Überdies deckten sich deren An- gaben mit den übrigen Beweisen, namentlich mit den ärztlichen Dokumentati- onen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Privatklägerin einen Arzt aufsu- chen und von Drohungen hätte berichten sollen, wenn dies nicht so geschehen und sie dadurch in grosse Angst versetzt worden wäre. Der Ein- trag vom 10. Oktober 2017 stamme denn auch aus einer Zeit, während der die Streitparteien noch zusammenlebten. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin vorsorglich Fakten habe schaffen wollen, um anlässlich eines inskünftigen Straf- oder Sorgerechtsverfahrens etwas gegen den Beschuldigten in der Hand zu haben. Überdies korrespondierten die Ausführungen der Privatklägerin mit denjenigen ihres Sohnes J.________, welcher - was seine Glaubhaftigkeit untermauere - neben belastenden auch entlastende Ausführungen vorgetragen habe, so, dass die Privatklägerin ge- gen das kaputte Bein des Beschuldigten getreten habe, wiewohl er auch von guten Zeiten zwischen den Streitparteien gesprochen habe. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (angef. Urteil, E. I.4.d).
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b) Betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt vom 6. Oktober 2017 macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, der Eintrag in der Krankengeschichte der Privatklägerin durch die praktische Ärztin I.________ überzeuge als Be- weis nicht. Diese habe nur das von der Privatklägerin subjektiv und verallge- meinernd Berichtete festgehalten. Zudem habe sie den Beschuldigten als Expartner bezeichnet, was bedeute, dass sie getrennt gelebt hätten. Die Vor- instanz habe die Schlüsse aus dem Verlaufsbericht nicht durch Befragung von I.________ oder Dr. med. M.________ verifiziert. Die Aussage des Beschul- digten, er werde ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, stimme nicht mit der Anklage überein. Schliesslich würden die eingereichten Unterlagen das Kom- munikationsniveau mit gegenseitigen Beschimpfungen beweisen (KG-act. 23/5, S. 50-53). aa) Die Drohung ist ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die beschul- digte Person wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn sie die Lebenspart- nerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie bereits erwähnt, war die Privatklägerin vom
1. Juli 2014 bis am 7. November 2016 an der Adresse H.________strasse yy in K.________, wo sich die Wohnung des Beschuldigten befand, angemeldet (U-act. 1.2.007). Demnach fand die Tat vom 6. Oktober 2017 weniger als ein Jahr nach Beendigung des Zusammenlebens statt, sodass diese von Amtes wegen zu verfolgen war. bb) Die praktische Ärztin I.________ hielt am 10. Oktober 2017 fest, der Vater des Kindes/Expartner habe die Privatklägerin am 6. Oktober 2017 massiv bedroht (er wolle ihr das Leben zur Hölle machen, Sprüche in der Art kämen dann; U-act. 11.1.004). Auf Vorhalt dieser Notiz gab die Privatklägerin an, ja, das habe er gesagt. Und er nehme ihr alles, was ihr lieb sei (U-act. 10.1.002, Frage 46). Vorinstanzlich antwortete sie auf den Vorhalt der
Kantonsgericht Schwyz 25 angeblichen Drohung, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, ja, das treffe sicher zu (Vi-act. 11, Frage 61). Auf Nachfrage, was er mit „das Leben zur Hölle machen“ gemeint habe, sagte sie, er habe verschiedene Sachen ge- meint. Beispielsweise sei er zur KESB gerannt und habe Behauptungen auf- gestellt. Er habe alle ihre Haustiere weggeschafft (Vi-act. 11, Frage 65). An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zur angeklagten Drohung, der ganze Satz, den der Beschuldigte gesagt habe, hätte gelautet, er wolle ihr das Leben zur Hölle machen und ihr alles wegnehmen, was ihr das Liebste sei (KG-act. 23, Frage 131). Auf Nachfrage, was er damit gemeint habe, er- klärte die Privatklägerin, er habe ihr die Tiere, um die sie sich gekümmert habe, wegnehmen wollen (KG-act. 23, Frage 133). Die Privatklägerin gab konstant und glaubhaft an, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr das Leben zur Hölle machen. Sie konkretisierte die Aussage dahingehend, dass er ihr alles habe wegnehmen wollen, insbeson- dere die Tiere. Der Beschuldigte gab zu, der Privatklägerin geschrieben zu haben, dass er ihr alles wegnehmen würde, was ihr lieb sei (U-act. 10.2.002, Frage 89). Der Umstand, dass die Privatklägerin die Aussage des Beschuldig- ten erstmals gegenüber ihrer Ärztin und nicht bei den Strafbehörden erwähn- te, erhöht deren Glaubhaftigkeit. Hätte sie ihm die Tat wahrheitswidrig vorwer- fen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies aus eigenem Antrieb gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erwähnt hätte. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beziehung der beiden von Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. So mussten Polizeibeamte vom 24. Mai 2016 bis am 3. Mai 2018 neunmal insbesondere wegen häuslicher Gewalt intervenieren (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.01). Die Privatklägerin erzählte auch gegenüber ihrem Hausarzt am 26. September 2016 von psychischer und zum Teil auch physischer Gewalt ihres Lebenspartners (U-act. 11.1.003). Ihr Sohn J.________ sagte dem Polizeibeamten am 14. Februar 2020, der Be- schuldigte habe seine Mutter geschlagen, weshalb diese nicht mehr in der Wohnung habe schlafen wollen und sich im Keller eingeschlossen habe
Kantonsgericht Schwyz 26 (U-act. 10.1.001, Frage 17). Zuvor lebte die Privatklägerin mit den Kindern während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe (U-act. 10.1.002, Frage 18), was selbst der Beschuldigte bestätigte (KG-act. 23, Frage 70). Ferner gab der Beschuldigte am 9. Oktober 2017 gegenüber der Beiständin telefonisch zu, erneut Gewalt angewandt zu haben (U-act. 3.1.009, Beilage 4), was bedeutet, dass es mehr als einmal zu Gewaltanwendung kam. Die Beiständin hält in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 fest, der Beschuldig- te habe in der Zwischenzeit mit agredis.ch Luzern, Gewaltberatung, Kontakt aufgenommen und die Beratung vier Mal in Anspruch genommen (U-act. 3.1.009/04). Auch im Standortgespräch mit der O.________ vom
28. Mai 2018 berichtete der Beschuldigte, dass ihm die Termine bei der Agredis Gewaltpräventions-Fachstelle viel nützen würden (U-act. 3.1.009/10). An der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, Agredis sei keine Gewaltberatung, sondern ein Männerbüro (KG-act. 23, Frage 63). Gemäss Google sei dies ein Männerbüro mit verschiedenen Unterbüros, eines für Ge- walt, das Andere für Männergespräche, es gebe verschiedene Abteilungen (KG-act. 23, Schlusswort, S. 32). Der Beschuldigte brachte die Internetseite von „Agredis“ im Rahmen seines Schlusswortes selber in das Verfahren ein. Er konnte sich demnach dazu äussern, sodass sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt ist. Die Internetseite www.agredis.ch ist unter dem Stichwort „Agredis“ mit der Google- Suchfunktion sofort auffindbar. Die dort enthaltenen Informationen zur Organi- sation und dem Zweck der Dienstleistungsstelle sind objektiv und leicht zugänglich. Somit können die Informationen auf der Internetseite verwendet werden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4). Der Verein Agredis entstand aus dem ehemaligen Trägerverein Mannebüro Luzern. Es handelt sich um eine behörd- lich anerkannte Fach- und Beratungsstelle gegen Männergewalt. Die Dienst- leistungen beschränken sich auf das Thema Gewalt. Die Fachstelle heisst denn auch „Agredis - Gewaltberatung von Mann zu Mann“ (htt-
Kantonsgericht Schwyz 27 ps://www.agredis.ch/ueber-uns/#verein) und ist vom Verein Mannebüro Lu- zern (www.manne.ch) zu unterscheiden. Damit steht fest, dass der Beschul- digte eine Gewaltberatung und nicht eine Männerberatung besuchte. Dies geht im Übrigen bereits wie erwähnt aus den dem Beschuldigten bekannten Verfahrensakten hervor. Ergänzend kann auf das von der Privatklägerin aufgenommene und mittels einer CD zu den Akten gegebene Gespräch zwischen ihr und dem Beschul- digten verwiesen werden (U-act. 8.2.006). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Aufnahme kennt (KG-act. 23, Fragen 75 f.). Der Aufnahme ist bei- spielsweise Folgendes zu entnehmen: Auf die Frage der Privatklägerin, ob es sein Recht sei, dass er sie mit dem Kopf auf den Boden schlage, antwortete der Beschuldigte, das sei nicht seine Absicht gewesen (U-act. 8.2.006, Auf- nahme WA0001, ca. 2:40 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er habe ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen, sagte der Beschuldigte, er sei wegen dem Laptop hässig gewesen (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 6:05 min.). Der Beschuldigte sagte wenig später, es sei seine Schuld, dass ihm die Hand ausrutsche, er wünschte, er hätte dies unter Kontrolle (U-act. 8.2.006, Auf- nahme WA0001, ca. 07:15 min.). Er nerve sich selber, wenn er teilweise aus- ticke (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 08:25 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er schlage sie so K.O., dass sie am nächsten Tag Mühe habe, sich um die Kinder zu kümmern, antwortet der Beschuldigte, er wisse es (U- act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 11:15 min.). Nach dem gesamten Er- wähnten war die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin unter ande- rem und geradezu offensichtlich von wiederholten Gewaltausbrüchen des Be- schuldigten geprägt. Auch vor diesem Hintergrund ist die konstante Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er mache ihr das Leben zur Hölle, womit er insbesondere gemeint habe, er wolle ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, glaubhaft. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte den Vor- wurf nur pauschal (U-act. 10.1.003, Frage 35; Vi-act. 11 Frage 189, KG-act. 23, Frage 86, S. 13). Auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung, die Pri-
Kantonsgericht Schwyz 28 vatklägerin habe gemäss der Audioaufnahme gesagt, „Du schlägst mich so K.O., dass ich am anderen Tag Mühe habe, mich um meine Kinder zu küm- mern“, woraufhin er geantwortet habe „Ich weiss“, antwortete er bloss mit dem Satz „So viel zum Thema in den Arsch kriechen. Da gehe ich dem Streit aus dem Weg“ (KG-act. 23, Frage 80). Auf den weiteren Vorhalt, die Privatklägerin habe in der Audioaufnahme gesagt, „Mittlerweile ist es das vierte Mal, irgend- wann schlägst zu mich tot“, sagte der Beschuldigte, das habe ja nicht stattge- funden (KG-act. 23, Frage 81), die Aussage gemäss der Audioaufnahme je- doch schon (KG-act. 23, Frage 82). Diese Aussagen sind sehr unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit der Zugabe von Gewalt der Privatklägerin hätte „in den Arsch kriechen“ wollen, zumal glaubhaft ist, dass der Beschuldigte im Voraus wusste, dass die Privatklägerin das Gespräch aufnahm (KG-act. 23, Fragen 165-170). cc) Angesichts der dokumentierten Angabe der praktischen Ärztin I.________ vom 10. Oktober 2017 (U-act. 11.1.004) und der erwähnten Indizi- en, wonach die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung stattgefunden ha- ben muss, wäre von der Zeugeneinvernahme der Ärztin insbesondere ange- sichts der seither verstrichenen Zeitdauer von rund sechs Jahren keine weite- re Erkenntnis zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Sodann schliesst eine eher grobe Kommunikation beider Beteiligten eine darüber hinaus gehende, strafwürdige Drohung nicht aus. Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) enthält auch keine Strafbefreiung zufolge Provokation oder Retorsion, wie sie beim Tatbestand der Beschimpfung vorgesehen ist (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Insofern vermag die Kommunikationsweise der Privatklägerin nichts an der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten zu ändern. dd) Infolgedessen ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am
6. Oktober 2017 drohte, er werde ihr das Leben zur Hölle machen.
Kantonsgericht Schwyz 29 ee) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass die drohende Person ihrem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt, das in irgendeiner Weise als von ihr abhängig hingestellt wird (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. A. 2019, Art. 180 StGB N 14). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter der bedrohten Person richten, aber auch gegen Rechtsgüter Drit- ter oder der drohenden Person selbst (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 17). Unwesentlich ist es, ob die drohende Person ihre Drohung ernst meint, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob sie sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 18; BGE 137 IV 258). Nur diejenige Drohung sollte als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 20). Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_47/2010, 6B_1282/2016; Trechsel/Mona, Bearbeiter, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 180 StGB N 2). ff) Wie bereits erwähnt, war die „on/off-Beziehung“ des Beschuldigten mit der Privatklägerin auch von Gewaltausbrüchen des Beschuldigten geprägt, was bereits mit den wiederholten Polizeiinterventionen zufolge häuslicher Ge- walt (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.001), dem Aufsuchen der Gewaltbera- tung durch den Beschuldigten (U-act. 3.1.009/10) und dem Umstand, dass die Privatklägerin teilweise im Keller und während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe lebte (U-act. 10.1.002, Frage 18), erstellt ist.
Kantonsgericht Schwyz 30 Zudem befasste sich die KESB Innerschwyz ab Mai 2016 mit allfälligen Kindesschutzmassnahmen (U-act. 8.3.004). Der Beschuldigte stellte am
3. Oktober 2016 einen Antrag auf Obhut über R.________, wenn die Privat- klägerin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe (U-act. 8.3.004, Sachver- halt Ziffer 10). Die KESB Innerschwyz ordnete am 18. November 2016 vor- sorglich die alternierende Obhut an (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 15). Am
2. März 2017 leitete die Privatklägerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Verfah- ren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange ein (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 19). Die Privatklägerin beantragte bei der KESB Inner- schwyz am 30. Mai 2017 die alleinige Obhut über R.________ (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 26). Im Juni 2017 einigten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar insoweit, dass sie wieder eine gemeinsame Zukunft plan- ten und die gemeinsame Obhut über R.________ beantragten (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 30 f.). Die KESB Innerschwyz ordnete dennoch mit Be- schluss vom 4. Juli 2017 flankierende Kindesschutzmassnahmen an (U-act. 8.3.004, Dispositivziffer 3-11). Zum Tatzeitpunkt (6. Oktober 2017) lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar anscheinend wieder zu- sammen. Die Privatklägerin musste aber vor dem Hintergrund des soeben Geschilderten bei einem erneuten Konflikt- und Trennungsfall damit rechnen, dass der Streit um die Obhut über R.________ wieder aufflammen könnte. Ob der Beschuldigte der Privatklägerin die zahlreichen Haustiere (KG-act. 23, Frage 133) wegnehmen wollte (KG-act. 23, Frage 132) oder ob er diese nur wegen fehlender Betreuung wieder zurückgab (KG-act. 23, Frage 34), kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, scheint jedoch ebenfalls ein Streitpunkt ge- wesen zu sein. Vor diesem Hintergrund musste die Privatklägerin die Aussage des Beschuldigten, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, so verstanden haben, dass er ihr gegenüber seine Position im Beziehungs- und Obhutsstreit (sowie allenfalls betreffend die Tiere) unnachgiebig verfolgen würde und ihr damit schwerwiegende Nachteile in Aussicht stellte. Im Zusammenhang mit den Interventionen betreffend häusliche Gewalt und weil der Obhutsstreit be- reits zuvor in behördliche und gerichtliche Verfahren mündete, musste die
Kantonsgericht Schwyz 31 Privatklägerin davon ausgehen, dass die Drohung des Beschuldigten ernst war und deren Verwirklichung vom Willen des Beschuldigten abhing. Eine vernünftige Durchschnittsperson musste im Hinblick auf die Gesamtsituation der Privatklägerin die Drohung als schwerwiegend und als ernst gemeint ver- stehen. Die Privatklägerin fühlte sich denn auch schutzlos. Sie habe nicht ge- wusst, was sie erwarte (Vi-act. 11, Frage 66). Einmal habe er sich den Schlüssel zu ihrer Wohnung organisiert und sei nachts einfach neben ihr am Bett gestanden. So etwas mache ihr Angst, sie sei nachts wegen jedem Geräusch wach geworden (Vi-act. 11, Frage 68). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist objektiv nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin durch die Aussage des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt fühlte. Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass die Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 33). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist nichts Anderes denkbar, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner Aussage wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzen wollte, womit er vorsätzlich handelte. hh) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin am 6. Oktober 2017, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.
c) Gegen den Anklagesachverhalt vom April 2018 (Messereinsatz) macht der Beschuldigte geltend, es liege kein Strafantrag vor und nachdem sie sich im April 2016, spätestens am 8. November 2016, getrennt hätten, sei zum
Kantonsgericht Schwyz 32 Tatzeitpunkt kein Fall vorgelegen, aufgrund dessen von einem Strafantrag hätte abgesehen werden können (KG-act. 23/1, Vorfragen, S. 5 f.; KG-act. 23/5, S. 53-55). Die Angaben der Privatklägerin seien nicht konstant und deshalb nicht glaubhaft. Die Selbstbedrohung eines suizidal wirkenden Menschen sei ebenso wenig strafbar wie das Bewirken eines rein subjektiven, eigenkreierten Angstgefühls (KG-act. 23/5, S. 55- 56). Wie bereits erwähnt, ist die Drohung ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB), wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn die beschuldigte Person die Le- benspartnerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbe- stimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie festgestellt, lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte insbesondere nach dem Auszug der Privatklägerin aus der ge- meinsamen Wohnung in K.________ am 7. November 2016 (U-act. 1.2.007) eine „on/off-Beziehung“. Vom 8. November 2016 bis am 14. Juni 2018 wohnte die Privatklägerin an der G.________strasse zz in F.________ (U-act. 1.2.008). Der Beschuldigte übernachtete lediglich zeitweise in ihrer Wohnung, weil und solange er aufgrund seiner Knieverletzung auf Hilfe ange- wiesen war. Einen gemeinsamen Haushalt führten sie nicht und der Aufenthalt des Beschuldigten war auch nicht auf unbestimmte Dauer angelegt. Demnach ist vom Antragserfordernis nicht abzusehen. Den Akten ist jedoch kein Straf- antrag für den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 5.b (Drohung mit Messer im April 2018) zu entnehmen. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Wurde ein Strafverfahren eröffnet, obschon ein rechtsgültiger Strafantrag fehlt, ist das Verfahren einzustellen (Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 303 StPO N 12; vgl. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). In diesem Punkt ist der entsprechende Antrag des Beschuldigten (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 3) demnach gutzuheissen. Im unbegründeten Ur-
Kantonsgericht Schwyz 33 teilsdispositiv wurde der Beschuldigte versehentlich freigesprochen vom er- wähnten Vorwurf, was mit der vorliegenden Begründung zu berichtigen ist.
d) Die Drohung, dass L.________ die Privatklägerin nicht ewig beschützen könne, soll gemäss Anklage am 27. Mai 2018, um ca. 13:00 Uhr, in der da- mals gemeinsamen Wohnung in F.________ erfolgt sein (Anklageziffer 5.c). Die Privatklägerin erwähnte jedoch bereits an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018, d.h. vor dem angeblichen Tattag, am Sonntag 13. Mai 2018 habe der Beschuldigte ihr beispielsweise gesagt, er (L.________) könne sie nicht ewig beschützen (U-act. 10.2.003, Frage 18). Im Strafantrag vom
26. Juli 2018 wurde als Tatzeit „27.05.18, ca. 1300“ und als Tatort „K.________, H.________str. yy“ vermerkt (U-act. 8.5.002), wohingegen in der Anklage die Tat in der Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ stattgefunden haben soll. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme und vor dem Strafgericht angab, der Beschuldigte habe diese Drohung ihr gegenüber ausgesagt (U-act. 10.2.003, Frage 18; Vi-act. 11, Frage 73), gemäss Strafantrag soll er sie jedoch ge- genüber einem Dritten geäussert haben (U-act. 8.5.002) und gemäss zweitin- stanzlicher Aussage gegenüber L.________ (KG-act. 23, Frage 157). An sämtlichen Befragungen schilderte die Privatklägerin keinerlei weitere Ta- tumstände wie Ort und Zeit sowie das Geschehen vor und nach der Aussage (U-act. 10.2.003, Frage 18; U-act. 10.1.002, Fragen 59 f.; Vi-act. 11, Fragen 73-77; KG-act. 23, Fragen 141-143). Insgesamt sind die wenigen vorhande- nen Angaben widersprüchlich und die diesbezüglichen Aussagen der Privat- klägerin unglaubhaft, sodass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorwurf der Drohung freizusprechen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, wie vom Beschuldigten beantragt L.________ als Zeugen einzuvernehmen (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 2; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 34
5. Schliesslich soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt habe.
a) Der Vorfall soll sich am Donnerstag, 7. Juni 2018, um ca. 09:00 Uhr an- lässlich der Kindesübergabe vor der ehemals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ zugetragen haben. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt haben (Anklageziffer 6). Die Angaben betreffend Datum, Ort und Zeit stimmen zwar mit denjenigen im Strafantrag überein. Eine mehrfache Aussprache des erwähnten Wortes ist aber nicht vermerkt (U-act. 8.4.002). Bei den Befragungen der Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kamen die ge- nannten Angaben nicht mehr zur Sprache. An der Berufungsverhandlung sag- te die Privatklägerin, die Beschimpfung habe an einem Sonntag so gegen 13:00 Uhr stattgefunden (KG-act. 23, Frage 144). Auch bei ihrer Befragung durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz vom 16. September 2022 betreffend Entziehen von Unmündigen erzählte die Privatklägerin, dass sie der Beschuldigte mittags um 13:00 Uhr in K.________ mit „Du Fotze“ ange- brüllt habe (KG-act. 23/2, Frage 67). Eine mehrfache Verwendung des inkri- minierten Wortes erwähnte die Privatklägerin an keiner der beiden Befragun- gen.
b) Soweit sich die Privatklägerin zum Wochentag und der Uhrzeit des an- geblichen Vorfalls äusserte, stimmen ihre Angaben nicht mit denjenigen in der Anklage überein. Weshalb sie in den späteren Aussagen ein anderes Datum erwähnte als auf dem von ihr unterschriebenen Strafantrag vermerkt ist, ist nicht bekannt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der
Kantonsgericht Schwyz 35 beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage er- sehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). Die Kenntnis des Tatzeitpunkts ist insofern für den Beschuldigten wesentlich, als er wissen muss, wogegen er sich zu verteidigen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit länge- rem immer wieder verbale Auseinandersetzungen hatten (vgl. U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001). Die Identifizierung der einzelnen Tat erscheint des- halb und im Hinblick darauf, dass eine Tat nicht mehrfach verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO), umso wichtiger. Den Aussagen der Privatklägerin zufolge fand die Beschimpfung nicht am in der Anklage fixierten Tag (Donnerstag 7. Juni 2018) statt, sodass er für den angeklagten Sachver- halt nicht verurteilt werden kann. Die Verurteilung für eine Beschimpfung an einem anderen Tag ist ebenso wenig zulässig, weil die Tatidentität mit dem in der Anklage festgelegten Sachverhalt nicht gegeben wäre. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Anklageziffer 6 freizu- sprechen.
6. Des Weiteren ist die Strafe für die versuchte Vergewaltigung, begangen am 24. April 2018 (Anklageziffer 2), und die Drohung, begangen am 6. Okto- ber 2017 (Anklageziffer 5.a), festzulegen. Der Beschuldigte verzichtete auf Eventualstandpunkte zur Strafzumessung (vgl. KG-act. 23/5, S. 66).
Kantonsgericht Schwyz 36
a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der verurteilten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit die verurteilte Person nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene ge- wählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.6, m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 37 aa) Der Strafrahmen der Vergewaltigung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB; Demarmels/Vonwil, Bear- beiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 10). Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4). Die Strafmilderung hängt von der Nähe und dem Ausmass der ge- schaffenen Gefahr sowie den tatsächlichen Folgen der Handlungen ab (Demarmels/Vonwil, Bearbeiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 12). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). bb) Es ist dem Verhalten der Privatklägerin, wonach sie ihre Beine zusam- menpresste, zuzuschreiben, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging. Die Tat des Beschuldigten liegt damit und auch mit Blick auf die Ejakulation auf das Gesäss der Privatklägerin sehr nahe an der Vollendung, sodass der Umstand des Versuchs nicht schwer ins Gewicht fällt. Die Privat- klägerin erlitt zwar, mangels anderweitiger Angaben, keine Verletzungen, was für die Erfüllung des Tatbestandes aber auch nicht vorausgesetzt wäre. Die Dauer des Geschehens ist nicht bekannt, dürfte aber nicht allzu lange gewe- sen sein. Hingegen konnte sich die Privatklägerin nur schon aufgrund ihrer Position – bäuchlings – nicht wehren, was schwerer wiegt als wenn sie der Beschuldigte beispielsweise auf dem Rücken liegend auf das Bett gedrückt hätte. Ebenfalls erschwerend wirkt sich der Tatort im eigenen Schlafzimmer der Privatklägerin aus. Der Beschuldigte verletzte damit zusätzlich ihre Privatsphäre, was einem Opfer sexueller Gewalt deutlich näher gehen kann als wenn die Tat an einem zufälligen, diesem nicht näher bekannten Ort, an dem es sich denn auch nicht täglich aufhält und besonders sicher fühlt, statt- gefunden hätte. Schliesslich ist die Aussage des Beschuldigten nach der Tat
Kantonsgericht Schwyz 38 („so, jetzt kann ich gehen“) entwürdigend. Diese zusätzliche Herabsetzung der Privatklägerin geht über die Tatbegehung hinaus und erfolgte wohl alleine deshalb, um sie ein weiteres Mal zu demütigen. Insgesamt liegt das Verschul- den nur knapp noch im unteren Bereich. Bei diesem Ergebnis erachtet es die Strafkammer klar als unangemessen, den ordentlichen Strafrahmen von min- destens einem Jahr Freiheitsstrafe zu unterschreiten (vgl. hierzu etwa BGE 136 IV 55, E. 5.8). Daran ändert auch die falsche Auffassung der Vor- instanz nichts, dass das Vorgefallene im Leben der Privatklägerin keine Rolle mehr spiele, was sie so nicht aussagte. Vielmehr erklärte sie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, dass sie aufgrund des Vorgefallenen mit ihrem neuen Partner nicht zusammenlebe (vgl. Vi-act. 11, Frage 90 ff.). Der Versuch wäre folglich ausschliesslich als Kriterium zur Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens heranzuziehen. Die Festlegung einer höheren, angemessenen Strafe ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil der erstinstanzliche Entscheid bei alleiniger Berufung des Beschuldigten nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO) und auch keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO ersichtlich sind. Deshalb bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten, unangemessen tiefen Freiheitsstrafe von sechs Monaten. cc) Der Strafrahmen der Drohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung des Beschuldigten, er werde das Leben der Privatklägerin zur Hölle machen, ist wenig konkret. Der Beschuldigte untermauerte diese Aussage nicht mit Ausführungshandlungen. Sie erfolgte zudem im Rahmen einer Auseinandersetzung und vor dem Hin- tergrund, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin häufig stritten. Die Privatklägerin fühlte sich zweifelsfrei schutzlos (Vi-act. 11, Frage 66) und hatte Angst (Vi-act. 11, Frage 67). Dennoch muss berücksichtigt werden, dass die zahlreichen Schwierigkeiten in der Beziehung mit dem Beschuldigten, dessen Gewaltausbrüche, das gemeinsame Kind und die zahlreichen Tiere zur Ver- unsicherung der Privatklägerin beitrugen. Für die einmalige Drohung wäre
Kantonsgericht Schwyz 39 eine Freiheitsstrafe unverhältnismässig sowie aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht zulässig. Demnach ist eine zur Freiheitsstrafe für den Vergewaltigungsversuch hinzutretende, separate Geldstrafe auszufällen. Nach dem Gesagten liegt das Verschulden im unteren Bereich, weshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. dd) Im Hinblick auf die Täterkomponente gilt festzuhalten, dass der Be- schuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist (KG-act. 15), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig, eher tief (Busse von Fr. 1‘750.00 und bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen) und liegt bereits längere Zeit zurück (Tatbegehung August bis Oktober 2012 sowie Juni bis September 2013). Um den Beschuldigten an die Notwendigkeit seines Legalverhaltens zu erinnern, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe für die Drohung um 10 Tagessätze auf insgesamt 40 Tagessätze zu erhöhen. ee) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist S.________ und absolviert eine Umschulung zum T.________ (KG-act. 23, Frage 16). Gemäss Lohnausweis betrug sein Nettoeinkommen im Jahr 2022 Fr. 13‘333.00 (KG-act. 16). Er bezieht Sozialhilfe (KG-act. 23, Frage 18). Vermögen hat er keines (KG-act. 23, Frage 21), jedoch Schulden, insbesondere in Form von Verlustscheinen (KG-act. 23, Fragen 22 f.). Sein Sohn R.________, der bei ihm lebt, wird ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt (KG-act. 23, Frage 25). Vor diesem Hintergrund erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 (angef. Urteil, E. II.1.d) angemessen.
Kantonsgericht Schwyz 40
b) Die Vorinstanz gewährte sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug (angef. Urteil, E. II.2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben.
c) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Vergewaltigungsversuch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.
7. Die Vorinstanz erwog zur Zivilklage, ausgehend von der Basisgenugtu- ung von Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 für die versuchte Vergewaltigung sei das leichte Verschulden zu berücksichtigen. Der Vergewaltigungsversuch ha- be zu keinen Auswirkungen auf das Beziehungs- oder Sexualleben der Privat- klägerin geführt, wiewohl deswegen weder eine Therapierung noch eine Medikamentierung notwendig geworden sei. Keine Berücksichtigung fänden die weiteren zur Anklage gebrachten Sexualdelikte, da es diesbezüglich zu einem Freispruch komme. Die übrigen als erstellt zu betrachtenden Delikte seien minimal genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wobei auf die Straf- zumessung verwiesen werde. Diese Delikte würden zwar nicht sonderlich schwer wiegen, doch seien die einfache Körperverletzung schmerzend, die Drohungen ängstigend und die Beschimpfung beschämend gewesen. Immer- hin habe die Privatklägerin davon gesprochen, dass es ihr mittlerweile wieder sehr gut gehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien recht- fertige sich eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 (angef. Urteil, E. IV.2.b).
a) Der Beschuldigte bestreitet das Bestehen einer widerrechtlichen Körper- verletzung oder einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Zudem müsse die Persönlichkeitsverletzung aussergewöhnlich schwer sein, was von der Privat- klägerin darzulegen wäre (KG-act. 23/5, S. 67). Die Privatklägerin verwies auf das angefochtene Urteil und die vorinstanzlichen Plädoyernotizen. Der Grund für die Genugtuung liege in der jahrelangen Tortur, den sexuellen Übergriffen, nicht nur den angeklagten oder verurteilten, sowie den Drohungen usw., die
Kantonsgericht Schwyz 41 nicht mehr normal und schwerwiegend seien. Entsprechend sei eine Genug- tuung geschuldet (KG-act. 23, S. 29, Einschub 10 im Plädoyer; KG-act. 23/8, S. 6).
b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzungen einer Genugtuung (angef. Urteil, E. IV.2.a) kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz sprach die Genugtuung zur Hauptsache für den Vergewaltigungsversuch zu. Der entsprechende Schuld- spruch wird zweitinstanzlich bestätigt. Die Privatklägerin ficht den vorinstanzli- chen Entscheid auch betreffend die Genugtuung nicht an. Sie fühlte sich nach dieser Tat aber missbraucht. Sie habe gemerkt, dass er ihr gegenüber keine Wertschätzung habe. Der Vorfall sei für sie eine Katastrophe gewesen (Vi-act. 11, Fragen 45-47). Sie erlitt somit eine wesentliche Geringschätzung durch den Beschuldigten. Die Tat wirkte sich langjährig auf die Privatklägerin aus (vgl. Vi-act. 11, Fragen 90-94). Auch an der zweitinstanzlichen Befragung war noch erkennbar, dass ihr der Vorfall immer noch sehr nahe geht. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung ist damit klar zu bejahen. Sodann sagte die Privatklägerin, sie sei nach Deutschland zurückgekehrt, weil ihr der Beschul- digte das Leben zur Hölle gemacht habe (KG-act. 23, Frage 147). Sie fühlte sich beobachtet und gestalkt (U-act. 10.1.006, Frage 50). Ihrer Ansicht nach setzte der Beschuldigte demnach die vorliegend beurteilte Drohung in die Tat um. Die Privatklägerin war schwer verängstigt, was angesichts der konfliktrei- chen Beziehung der beiden (vgl. zu den Polizeiinterventionen U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001) und dem Obhutsstreit für den gemeinsamen Sohn R.________ nachvollziehbar ist. Auch betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Die Rechtswid- rigkeit der Persönlichkeitsverletzung ergibt sich aus dem vorliegenden Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Angesichts des vorinstanzlich als leicht gewertetes Verschulden beim Vergewaltigungsver- such und dem ebenfalls im unteren Bereich liegenden Verschulden der
Kantonsgericht Schwyz 42 Drohung erscheint eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 jedenfalls nicht als zu hoch. Die vorinstanzliche Beurteilung der Zivilklage ist demnach in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mangels Berufung oder Anschlussberu- fung der Privatklägerin zu bestätigen.
8. Schliesslich focht der Beschuldigte die erstinstanzliche Kostenverteilung an (KG-act. 3, Anträge Ziffer 1 und 6), ohne dies jedoch zu begründen (KG-act. 23/5, S. 67).
a) Die Vorinstanz erwog sinngemäss, soweit der Beschuldigte verurteilt werde, seien ihm die Kosten aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Anklageziffer 1 (sexuelle Nötigung), die nur aus Konkurrenzgründen entfalle. Beim Freispruch (mehrfache Vergewaltigung, Anklageziffer 3) und dem eingestell- ten Vorwurf betreffend Tätlichkeiten lasse sich dem Beschuldigten kein pro- zessuales Verschulden anlasten. Eine genaue Aufteilung der Kosten erweise sich als nicht möglich, weil sämtliche Vorwürfe in einem engen Sachzusam- menhang stünden. Es rechtfertige sich ermessensweise, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 80 % aufzuerlegen (angef. Urteil, E. V.1).
b) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird für den Vergewaltigungsversuch (Anklageziffer 2) und die Drohung am 6. Oktober 2017 (Anklageziffer 5.a) verurteilt, wofür er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1) betraf den Sachverhalt des Verge- waltigungsversuchs und entfällt nur aus Konkurrenzgründen. Der Aufwand
Kantonsgericht Schwyz 43 entstand im Zusammenhang mit der Verurteilung, sodass der Beschuldigte auch hierfür kostenpflichtig ist. Die beiden Drohungen (Anklageziffer 5.b und 5.c) und die Beschimpfung (Anklageziffer 6), von deren Vorwurf der Beschul- digte freigesprochen wird, verursachten einen geringeren Aufwand, wohinge- gen die Tatvorwürfe der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 4) und der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 3) etwas umfangreicher themati- siert wurden. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten im Vor- verfahren erfolgte lediglich wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung (U-act. 0.1.003). Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten dem Be- schuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.
c) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Bestellung: U-act. 2.1.004) ermessensweise auf Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest (angef. Urteil, E. V.3), was der Beschuldigte nicht anfocht. Der Verteidiger ist einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten im Umfang von 50 % (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
a) Die Berufung ist insofern gutzuheissen, als der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, von zwei Drohungen sowie der Be- schimpfung freizusprechen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Von den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anklagepunkten verursachte der Vergewaltigungsversuch den grössten Aufwand. Hinzu kommen die Bestäti- gung des Schuldspruchs betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 und der Strafe sowie betreffend die Zivilforderung. Hierfür trägt der Beschuldigte zufolge Abweisung der Berufung die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Freispruch betreffend die einfa- che Körperverletzung, zwei Drohungen und der Beschimpfung. Zudem wird
Kantonsgericht Schwyz 44 der ihm auferlegte Kostenanteil des vorinstanzlichen Verfahrens etwas reduziert. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen zu Lasten des Staates zu nehmen.
b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendun- gen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung beantragte (KG-act. 7). Sie bezieht weiterhin wirtschaftliche Un- terstützungsbeiträge des Staates (KG-act. 20/1; vgl. bereits U-act. 3.1.009/01), sodass sie zweifellos nicht über die für eine Rechtsvertre- tung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung zu, die der Beschuldigte zwar an- focht, aber deren Abweisung er nur rudimentär begründete. Angesichts des Umstandes, dass als Beweismittel für die Tatvorwürfe vorwiegend die Aussa- gen der Privatklägerin und des Beschuldigten vorlagen, und ihre Aussagen auch bei summarischer Betrachtung nicht bereits als unglaubhaft bezeichnet werden mussten, durfte die Privatklägerin davon ausgehen, dass ihre Zivilkla- ge nicht aussichtslos war (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). In Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit mit dem anwaltlich verteidigten Beschuldig- ten sowie der Tatsache, dass die Beweislage nicht ganz einfach war, erweist sich die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin als notwendig (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Privatklägerin ist folglich die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung zu gewähren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsanwalt der Privatklägerin reichte eine Kostennote über total Fr. 4‘657.90 (inkl. Auslagen und MWST; Stundenansatz Fr. 250.00) ein (KG-act. 23/9). Der Aufwand (16,25 Stunden; Auslagen von Fr. 100.00; Fahrkosten von Fr. 162.40) erweist sich für das sechsseitige Plädoyer (KG-act. 23/8), die rund viereinhalbstündige
Kantonsgericht Schwyz 45 Berufungsverhandlung zuzüglich Reise sowie die Instruktion durch die Klientin und weitere Aufgaben als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 250.00 im Hinblick auf die zu gewährende unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 220.00 herabzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Somit beträgt die Entschädi- gung der Privatklägerin Fr. 4‘132.85 (inkl. Auslagen und MWST). Der Be- schuldigte hat der Privatklägerin ausgangsgemäss 2/3 davon, d.h. Fr. 2‘755.25 zu bezahlen. Weil der entschädigungspflichtige Beschuldigte bedürftig ist, wird der unent- geltliche Vertreter der Privatklägerin einstweilen aus der Kantonsgerichtskas- se entschädigt, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 (Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 138 StPO N 2).
c) Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 15‘542.91 (inkl. Auslagen und MWST), exklusive den Aufwand für die Berufungsver- handlung, ein (KG-act. 23/6). Diese überschreitet bereits ohne Berücksichti- gung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung den Tarifrahmen. In Ver- fahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchst- ansätze des Tarifes bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn die Rechtsvertretung an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger legt nicht dar, aus welchen Gründen der Tarifrah- men überschritten wurde. Im Berufungsverfahren erfolgten abgesehen von der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin an der mündlichen Ver- handlung keine Beweisabnahmen. Die Akten waren auch nicht ausserge- wöhnlich umfangreich. Sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht waren die streitgegenständlichen Delikte nicht besonders schwierig. Gründe,
Kantonsgericht Schwyz 46 die ein Überschreiten des Gebührentarifs rechtfertigen würden, sind nicht er- sichtlich. Die Kostennote erweist sich somit als zu hoch, weshalb die Entschä- digung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Berufungs- plädoyer (KG-act. 23/5) umfasst 67 Seiten zuzüglich sechs Seiten Vorfragen (KG-act. 23/1), jedoch in grosser Schrift. Hinzu kommt der Aufwand für die rund viereinhalbstündige Berufungsverhandlung (KG-act. 23) sowie für weitere Arbeiten wie die Durchsicht von (Gerichts-)Schreiben und Instruktion durch den Klienten. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der amtliche Verteidiger ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbe- halt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);- festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 (SGO 2022 4) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. […]
5. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
6. […] Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. […]
8. Partei- und Prozessentschädigung:
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a) Auf die unbelegte Parteientschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2’000.-- wird nicht eingetre- ten.
b) Auf die unbezifferte Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten. […] beschlossen: Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018, wird eingestellt. und erkannt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 24. April 2018;
b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen am 6. Oktober 2017.
2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf
a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;
b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB;
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c) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018 und am
27. Mai 2018;
d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. A.________ wird bestraft:
a) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für das Verbrechen gemäss Ziffer 1.a);
b) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 für das Ver- gehen gemäss Ziff. 1.b).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. A.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 24. April 2018 zu bezahlen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’280.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’055.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’500.00 Total Fr. 33’835.00 werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
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7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstin- stanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 16’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 8’250.00).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’000.00) werden A.________ zu 2/3 mit Fr. 4’666.70 auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Kantons.
9. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10’000.00 (in- kl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 6’666.70.
10. A.________ hat die Privatklägerin D.________ für ihre Reisekosten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’260.00 zu entschädigen.
11. Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt E.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’132.85 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Kantonsgericht Schwyz 50 Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht durch A.________ im Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 2’755.25.
12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
13. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rück- gabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Mi- gration des Kantons Luzern (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. September 2023 pku
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Dezember 2021 E. 2.2.2. m.H.), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt. Zunächst ist nichts Anderes denkbar als dass der Beschuldigte willentlich die auf dem Bauch liegende Privatklägerin mit seinem Ellenbogen in deren Nacken fixierte und seinen Penis an ihrem Gesäss rieb. Sodann war für ihn mindestens die Äusserung der Privatklägerin, er solle aufhören (U-act. 10.2.001, Frage 30; vgl. KG-act. 23, Frage 119), als Gegenwehr erkennbar. Auch der Umstand, dass er sie im Nacken fixierte, lässt auf den Widerstand der Privatklägerin schliessen. Trotzdem führte er sein Vorhaben wissentlich und willentlich weiter. Sodann kann aus den Umständen auf die vom Beschuldigten gewollten Handlungen geschlossen werden. Die Privatklä- gerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe jeweils nachts an ihr „herumgetatscht“ und sei ihr in den Ohren gelegen, sie solle mitmachen, d.h. er wolle Geschlechtsverkehr. Sie habe dann hingehalten, um ihre Ruhe zu haben (U-act. 10.2.001, Frage 15; U-act. 10.1.002, Frage 18; vgl. Vi-act. 11, Fragen 28-29). Es sei dann jeweils zu vaginalem Geschlechts- verkehr gekommen (U-act. 10.2.001, Frage 35). Vor dem Hintergrund dieser konstant gleichbleibenden, glaubhaften Aussagen und angesichts des Tatab- laufs (Herunterziehen der Hose, Zusammenkneifen der Beine durch die Privatklägerin, Reiben des Penis am Gesäss bis zur Ejakulation) verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal penetrieren wollte. Weil sie jedoch ihre Beine zusammenpresste, gelang ihm die Penetration nicht, sodass es beim Versuch blieb.
Kantonsgericht Schwyz 20 dd) Demzufolge machte sich der Beschuldigte der versuchten Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB strafbar.
3. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin am 23. September 2016 von hinten auf das Sofa gedrückt, ihr seinen Ellenbogen in den Nacken ge- presst und sie mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen habe (Anklageziffer 4).
a) Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten erschienen nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Beweisen. Die lediglich einmalige Ohrfeige sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie erscheine realitätsfremd und passe nicht zu den weiteren Beweisen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin schnell blaue Flecken bekomme. Die vorliegend relevanten Flecken rührten indes vom Beschuldigten. Der von der Privatklägerin geschilderte körperliche Übergriff passe auf die ärztlich dokumentierten Hämatome. Die mit den weiteren Be- weisen übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin erwiesen sich als glaubhaft, zumal selbst deren Sohn J.________ von Schlägen gesprochen habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und vorgängige Streitigkeiten eingeräumt. Der auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (angef. Urteil, E. I.3.c). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte gleichzeitig die Privatklägerin mit dem Ellenbogen in deren Nacken niederdrückte und mit dem Knie gegen deren Nacken stiess. Eben- falls unmöglich sei, dass die Privatklägerin durch die Schläge gegen ihren Nacken Hämatome am rechten Ober- und Unterschenkel sowie an den Hand- gelenken erlitten habe. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Umständen (KG-act. 23/5, S. 41-49).
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b) Die Privatklägerin schilderte den Vorfall insoweit konstant, als der Be- schuldigte sie auf das Sofa gedrückt habe, sodass sie davor gekniet und mit dem Oberkörper auf der Sitzfläche gelegen sei. Der Beschuldigte habe ihr den Ellenbogen in den Nacken gedrückt und sie mit dem Knie geschlagen (U-act. 10.1.002, Frage 45; U-act. 10.2.001, Frage 48; Vi-act. 11, Frage 51; KG-act. 23, Frage 128). Das Auftreffen der Knieschläge verortete sie am rech- ten Oberschenkel (U-act. 10.1.002, Frage 45), in den Rücken und auch in den Oberschenkel (Vi-act. 11, Frage 51) sowie beim Oberschenkel (KG-act. 23, Frage 129). An der Berufungsverhandlung wusste sie nicht mehr, wo er sie überall erwischt habe. Sie folgerte aus dem blauen Fleck an ihrem Ober- schenkel, dass er sie dort getroffen haben müsse (KG-act. 23, Frage 130). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. M.________ vom 27. September 2016 erlitt die Privatklägerin am 23. September 2016 letztmals körperliche Gewalt durch ihren Freund. Am 26. September 2016 habe er die folgenden Spuren von Gewalteinwirkung festgestellt: Am rechten Oberschenkel 1 Bluter- guss mit ca. 6 cm Durchmesser und 2 kleinere Hämatome (Blutergüsse), ebenso am rechten Unterschenkel ein grösseres ca. 5 cm grosses und 2 kleinere Hämatome. Ausserdem Hämatome an beiden Handgelenken dorsal. Die Nase sei beidseits auf Druck schmerzhaft, es bestünde kein Blut- erguss mehr. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich (U-act. 11.1.002). Die zitierten Verletzungen stellte der Arzt erst drei Tage nach dem angeblichen Vorfall fest. Der Beschuldigte machte verschiedentlich geltend, die Privatklä- gerin bekomme schnell blaue Flecken, wenn sie sich „anschlage“ (U-act. 10.1.003, Frage 27; U-act. 10.2.002, Frage 32; Vi-act. 11, Frage 187), was die Privatklägerin bestätigte (Vi-act. 11, Frage 59). Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten in knien- der Stellung auf das Sofa gedrückt, ihr in dieser Position seinen Ellenbogen in ihren Nacken gedrückt und mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen haben. „Dadurch“ habe er der Privatklägerin am rechten Ober- schenkel einen Bluterguss, am rechten Unterschenkel und an beiden Handge-
Kantonsgericht Schwyz 22 lenken Hämatome zugefügt. Es ist jedoch nicht möglich, dass es durch die auf diese Weise angeklagten Handlungen zu den Verletzungen am Bein und den Handgelenken der Privatklägerin kam, sodass es an einem Kausalzusam- menhang zwischen der angeklagten Tathandlung und den ärztlich festgestell- ten Verletzungen fehlt. Auch die Privatklägerin selbst führte an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung aus, dass die Anklage falsch geschrieben sei (Vi-act. 11, Frage 51). Betreffend Hämatome an den Handgelenken erläuterte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ergänzend, dass der Beschuldigte sie an diesen durch die Wohnung gezerrt habe (KG-act. 23, Frage 130). Solches wird von der Anklage nicht umschrieben. Somit ist der angeklagte Sachverhalt betreffend einfache Körperverletzung nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Bei diesem Er- gebnis erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. M.________ (vgl. KG-act. 23/1). Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen dem angeblichen Vorfall und der Arztkonsultation sowie des Umstands, dass die Privatklägerin schnell Hämatome erleidet, ist ferner auch nicht ausgeschlossen, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen von einem anderen als dem angeklagten Geschehen stammen.
4. Sodann soll sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung schuldig gemacht haben. Am 6. Oktober 2017 soll er der Privatklägerin in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde (Anklageziffer 5.a). An einem nicht genauer bestimmbaren Tag im April 2018 soll er sich in der da- mals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ eine Messerspitze an die Brust und dessen Griff an die Brust der Privatkläge- rin gesetzt und sie angeschrien haben, sie solle zustossen (Anklageziffer 5.b). Am 27. Mai 2018 soll der Beschuldigte in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass L.________ sie nicht ewig beschützen könne (Anklageziffer 5.c).
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a) Zu den drei angeklagten Drohungen erwog die Vorinstanz, die global bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erschienen wenig glaubhaft. Sie widersprächen sämtlichen anderen Beweisen und wirkten mit Blick auf die schwierige, zugegebenermassen von Eifersucht geprägte Beziehungssituation völlig unrealistisch. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte immerhin ein- räume, der Privatklägerin geschrieben zu haben, ihr alles wegzunehmen, was ihr lieb sei, da er hässig gewesen sei. Demgegenüber erschienen die Aussa- gen der Privatklägerin glaubhaft. Sie seien kongruent und nachvollziehbar. Insbesondere die Ausführungen zum Messereinsatz erwiesen sich als unge- wöhnlich und darum äusserst glaubhaft. Wäre ein entsprechender Vorfall er- funden worden, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Messereinsatz gegen die Privatklägerin - und nicht gegen sich selber - geschildert worden wäre. Die Privatklägerin belaste den Beschuldigten nicht über die Massen und stelle sich selber nicht nur in einem positiven Licht dar. Überdies deckten sich deren An- gaben mit den übrigen Beweisen, namentlich mit den ärztlichen Dokumentati- onen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Privatklägerin einen Arzt aufsu- chen und von Drohungen hätte berichten sollen, wenn dies nicht so geschehen und sie dadurch in grosse Angst versetzt worden wäre. Der Ein- trag vom 10. Oktober 2017 stamme denn auch aus einer Zeit, während der die Streitparteien noch zusammenlebten. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin vorsorglich Fakten habe schaffen wollen, um anlässlich eines inskünftigen Straf- oder Sorgerechtsverfahrens etwas gegen den Beschuldigten in der Hand zu haben. Überdies korrespondierten die Ausführungen der Privatklägerin mit denjenigen ihres Sohnes J.________, welcher - was seine Glaubhaftigkeit untermauere - neben belastenden auch entlastende Ausführungen vorgetragen habe, so, dass die Privatklägerin ge- gen das kaputte Bein des Beschuldigten getreten habe, wiewohl er auch von guten Zeiten zwischen den Streitparteien gesprochen habe. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (angef. Urteil, E. I.4.d).
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b) Betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt vom 6. Oktober 2017 macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, der Eintrag in der Krankengeschichte der Privatklägerin durch die praktische Ärztin I.________ überzeuge als Be- weis nicht. Diese habe nur das von der Privatklägerin subjektiv und verallge- meinernd Berichtete festgehalten. Zudem habe sie den Beschuldigten als Expartner bezeichnet, was bedeute, dass sie getrennt gelebt hätten. Die Vor- instanz habe die Schlüsse aus dem Verlaufsbericht nicht durch Befragung von I.________ oder Dr. med. M.________ verifiziert. Die Aussage des Beschul- digten, er werde ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, stimme nicht mit der Anklage überein. Schliesslich würden die eingereichten Unterlagen das Kom- munikationsniveau mit gegenseitigen Beschimpfungen beweisen (KG-act. 23/5, S. 50-53). aa) Die Drohung ist ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die beschul- digte Person wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn sie die Lebenspart- nerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie bereits erwähnt, war die Privatklägerin vom
1. Juli 2014 bis am 7. November 2016 an der Adresse H.________strasse yy in K.________, wo sich die Wohnung des Beschuldigten befand, angemeldet (U-act. 1.2.007). Demnach fand die Tat vom 6. Oktober 2017 weniger als ein Jahr nach Beendigung des Zusammenlebens statt, sodass diese von Amtes wegen zu verfolgen war. bb) Die praktische Ärztin I.________ hielt am 10. Oktober 2017 fest, der Vater des Kindes/Expartner habe die Privatklägerin am 6. Oktober 2017 massiv bedroht (er wolle ihr das Leben zur Hölle machen, Sprüche in der Art kämen dann; U-act. 11.1.004). Auf Vorhalt dieser Notiz gab die Privatklägerin an, ja, das habe er gesagt. Und er nehme ihr alles, was ihr lieb sei (U-act. 10.1.002, Frage 46). Vorinstanzlich antwortete sie auf den Vorhalt der
Kantonsgericht Schwyz 25 angeblichen Drohung, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, ja, das treffe sicher zu (Vi-act. 11, Frage 61). Auf Nachfrage, was er mit „das Leben zur Hölle machen“ gemeint habe, sagte sie, er habe verschiedene Sachen ge- meint. Beispielsweise sei er zur KESB gerannt und habe Behauptungen auf- gestellt. Er habe alle ihre Haustiere weggeschafft (Vi-act. 11, Frage 65). An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zur angeklagten Drohung, der ganze Satz, den der Beschuldigte gesagt habe, hätte gelautet, er wolle ihr das Leben zur Hölle machen und ihr alles wegnehmen, was ihr das Liebste sei (KG-act. 23, Frage 131). Auf Nachfrage, was er damit gemeint habe, er- klärte die Privatklägerin, er habe ihr die Tiere, um die sie sich gekümmert habe, wegnehmen wollen (KG-act. 23, Frage 133). Die Privatklägerin gab konstant und glaubhaft an, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr das Leben zur Hölle machen. Sie konkretisierte die Aussage dahingehend, dass er ihr alles habe wegnehmen wollen, insbeson- dere die Tiere. Der Beschuldigte gab zu, der Privatklägerin geschrieben zu haben, dass er ihr alles wegnehmen würde, was ihr lieb sei (U-act. 10.2.002, Frage 89). Der Umstand, dass die Privatklägerin die Aussage des Beschuldig- ten erstmals gegenüber ihrer Ärztin und nicht bei den Strafbehörden erwähn- te, erhöht deren Glaubhaftigkeit. Hätte sie ihm die Tat wahrheitswidrig vorwer- fen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies aus eigenem Antrieb gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erwähnt hätte. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beziehung der beiden von Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. So mussten Polizeibeamte vom 24. Mai 2016 bis am 3. Mai 2018 neunmal insbesondere wegen häuslicher Gewalt intervenieren (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.01). Die Privatklägerin erzählte auch gegenüber ihrem Hausarzt am 26. September 2016 von psychischer und zum Teil auch physischer Gewalt ihres Lebenspartners (U-act. 11.1.003). Ihr Sohn J.________ sagte dem Polizeibeamten am 14. Februar 2020, der Be- schuldigte habe seine Mutter geschlagen, weshalb diese nicht mehr in der Wohnung habe schlafen wollen und sich im Keller eingeschlossen habe
Kantonsgericht Schwyz 26 (U-act. 10.1.001, Frage 17). Zuvor lebte die Privatklägerin mit den Kindern während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe (U-act. 10.1.002, Frage 18), was selbst der Beschuldigte bestätigte (KG-act. 23, Frage 70). Ferner gab der Beschuldigte am 9. Oktober 2017 gegenüber der Beiständin telefonisch zu, erneut Gewalt angewandt zu haben (U-act. 3.1.009, Beilage 4), was bedeutet, dass es mehr als einmal zu Gewaltanwendung kam. Die Beiständin hält in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 fest, der Beschuldig- te habe in der Zwischenzeit mit agredis.ch Luzern, Gewaltberatung, Kontakt aufgenommen und die Beratung vier Mal in Anspruch genommen (U-act. 3.1.009/04). Auch im Standortgespräch mit der O.________ vom
28. Mai 2018 berichtete der Beschuldigte, dass ihm die Termine bei der Agredis Gewaltpräventions-Fachstelle viel nützen würden (U-act. 3.1.009/10). An der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, Agredis sei keine Gewaltberatung, sondern ein Männerbüro (KG-act. 23, Frage 63). Gemäss Google sei dies ein Männerbüro mit verschiedenen Unterbüros, eines für Ge- walt, das Andere für Männergespräche, es gebe verschiedene Abteilungen (KG-act. 23, Schlusswort, S. 32). Der Beschuldigte brachte die Internetseite von „Agredis“ im Rahmen seines Schlusswortes selber in das Verfahren ein. Er konnte sich demnach dazu äussern, sodass sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt ist. Die Internetseite www.agredis.ch ist unter dem Stichwort „Agredis“ mit der Google- Suchfunktion sofort auffindbar. Die dort enthaltenen Informationen zur Organi- sation und dem Zweck der Dienstleistungsstelle sind objektiv und leicht zugänglich. Somit können die Informationen auf der Internetseite verwendet werden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4). Der Verein Agredis entstand aus dem ehemaligen Trägerverein Mannebüro Luzern. Es handelt sich um eine behörd- lich anerkannte Fach- und Beratungsstelle gegen Männergewalt. Die Dienst- leistungen beschränken sich auf das Thema Gewalt. Die Fachstelle heisst denn auch „Agredis - Gewaltberatung von Mann zu Mann“ (htt-
Kantonsgericht Schwyz 27 ps://www.agredis.ch/ueber-uns/#verein) und ist vom Verein Mannebüro Lu- zern (www.manne.ch) zu unterscheiden. Damit steht fest, dass der Beschul- digte eine Gewaltberatung und nicht eine Männerberatung besuchte. Dies geht im Übrigen bereits wie erwähnt aus den dem Beschuldigten bekannten Verfahrensakten hervor. Ergänzend kann auf das von der Privatklägerin aufgenommene und mittels einer CD zu den Akten gegebene Gespräch zwischen ihr und dem Beschul- digten verwiesen werden (U-act. 8.2.006). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Aufnahme kennt (KG-act. 23, Fragen 75 f.). Der Aufnahme ist bei- spielsweise Folgendes zu entnehmen: Auf die Frage der Privatklägerin, ob es sein Recht sei, dass er sie mit dem Kopf auf den Boden schlage, antwortete der Beschuldigte, das sei nicht seine Absicht gewesen (U-act. 8.2.006, Auf- nahme WA0001, ca. 2:40 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er habe ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen, sagte der Beschuldigte, er sei wegen dem Laptop hässig gewesen (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 6:05 min.). Der Beschuldigte sagte wenig später, es sei seine Schuld, dass ihm die Hand ausrutsche, er wünschte, er hätte dies unter Kontrolle (U-act. 8.2.006, Auf- nahme WA0001, ca. 07:15 min.). Er nerve sich selber, wenn er teilweise aus- ticke (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 08:25 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er schlage sie so K.O., dass sie am nächsten Tag Mühe habe, sich um die Kinder zu kümmern, antwortet der Beschuldigte, er wisse es (U- act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 11:15 min.). Nach dem gesamten Er- wähnten war die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin unter ande- rem und geradezu offensichtlich von wiederholten Gewaltausbrüchen des Be- schuldigten geprägt. Auch vor diesem Hintergrund ist die konstante Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er mache ihr das Leben zur Hölle, womit er insbesondere gemeint habe, er wolle ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, glaubhaft. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte den Vor- wurf nur pauschal (U-act. 10.1.003, Frage 35; Vi-act. 11 Frage 189, KG-act. 23, Frage 86, S. 13). Auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung, die Pri-
Kantonsgericht Schwyz 28 vatklägerin habe gemäss der Audioaufnahme gesagt, „Du schlägst mich so K.O., dass ich am anderen Tag Mühe habe, mich um meine Kinder zu küm- mern“, woraufhin er geantwortet habe „Ich weiss“, antwortete er bloss mit dem Satz „So viel zum Thema in den Arsch kriechen. Da gehe ich dem Streit aus dem Weg“ (KG-act. 23, Frage 80). Auf den weiteren Vorhalt, die Privatklägerin habe in der Audioaufnahme gesagt, „Mittlerweile ist es das vierte Mal, irgend- wann schlägst zu mich tot“, sagte der Beschuldigte, das habe ja nicht stattge- funden (KG-act. 23, Frage 81), die Aussage gemäss der Audioaufnahme je- doch schon (KG-act. 23, Frage 82). Diese Aussagen sind sehr unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit der Zugabe von Gewalt der Privatklägerin hätte „in den Arsch kriechen“ wollen, zumal glaubhaft ist, dass der Beschuldigte im Voraus wusste, dass die Privatklägerin das Gespräch aufnahm (KG-act. 23, Fragen 165-170). cc) Angesichts der dokumentierten Angabe der praktischen Ärztin I.________ vom 10. Oktober 2017 (U-act. 11.1.004) und der erwähnten Indizi- en, wonach die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung stattgefunden ha- ben muss, wäre von der Zeugeneinvernahme der Ärztin insbesondere ange- sichts der seither verstrichenen Zeitdauer von rund sechs Jahren keine weite- re Erkenntnis zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Sodann schliesst eine eher grobe Kommunikation beider Beteiligten eine darüber hinaus gehende, strafwürdige Drohung nicht aus. Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) enthält auch keine Strafbefreiung zufolge Provokation oder Retorsion, wie sie beim Tatbestand der Beschimpfung vorgesehen ist (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Insofern vermag die Kommunikationsweise der Privatklägerin nichts an der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten zu ändern. dd) Infolgedessen ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am
6. Oktober 2017 drohte, er werde ihr das Leben zur Hölle machen.
Kantonsgericht Schwyz 29 ee) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass die drohende Person ihrem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt, das in irgendeiner Weise als von ihr abhängig hingestellt wird (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. A. 2019, Art. 180 StGB N 14). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter der bedrohten Person richten, aber auch gegen Rechtsgüter Drit- ter oder der drohenden Person selbst (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 17). Unwesentlich ist es, ob die drohende Person ihre Drohung ernst meint, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob sie sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 18; BGE 137 IV 258). Nur diejenige Drohung sollte als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 20). Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_47/2010, 6B_1282/2016; Trechsel/Mona, Bearbeiter, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 180 StGB N 2). ff) Wie bereits erwähnt, war die „on/off-Beziehung“ des Beschuldigten mit der Privatklägerin auch von Gewaltausbrüchen des Beschuldigten geprägt, was bereits mit den wiederholten Polizeiinterventionen zufolge häuslicher Ge- walt (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.001), dem Aufsuchen der Gewaltbera- tung durch den Beschuldigten (U-act. 3.1.009/10) und dem Umstand, dass die Privatklägerin teilweise im Keller und während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe lebte (U-act. 10.1.002, Frage 18), erstellt ist.
Kantonsgericht Schwyz 30 Zudem befasste sich die KESB Innerschwyz ab Mai 2016 mit allfälligen Kindesschutzmassnahmen (U-act. 8.3.004). Der Beschuldigte stellte am
3. Oktober 2016 einen Antrag auf Obhut über R.________, wenn die Privat- klägerin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe (U-act. 8.3.004, Sachver- halt Ziffer 10). Die KESB Innerschwyz ordnete am 18. November 2016 vor- sorglich die alternierende Obhut an (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 15). Am
2. März 2017 leitete die Privatklägerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Verfah- ren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange ein (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 19). Die Privatklägerin beantragte bei der KESB Inner- schwyz am 30. Mai 2017 die alleinige Obhut über R.________ (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 26). Im Juni 2017 einigten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar insoweit, dass sie wieder eine gemeinsame Zukunft plan- ten und die gemeinsame Obhut über R.________ beantragten (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 30 f.). Die KESB Innerschwyz ordnete dennoch mit Be- schluss vom 4. Juli 2017 flankierende Kindesschutzmassnahmen an (U-act. 8.3.004, Dispositivziffer 3-11). Zum Tatzeitpunkt (6. Oktober 2017) lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar anscheinend wieder zu- sammen. Die Privatklägerin musste aber vor dem Hintergrund des soeben Geschilderten bei einem erneuten Konflikt- und Trennungsfall damit rechnen, dass der Streit um die Obhut über R.________ wieder aufflammen könnte. Ob der Beschuldigte der Privatklägerin die zahlreichen Haustiere (KG-act. 23, Frage 133) wegnehmen wollte (KG-act. 23, Frage 132) oder ob er diese nur wegen fehlender Betreuung wieder zurückgab (KG-act. 23, Frage 34), kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, scheint jedoch ebenfalls ein Streitpunkt ge- wesen zu sein. Vor diesem Hintergrund musste die Privatklägerin die Aussage des Beschuldigten, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, so verstanden haben, dass er ihr gegenüber seine Position im Beziehungs- und Obhutsstreit (sowie allenfalls betreffend die Tiere) unnachgiebig verfolgen würde und ihr damit schwerwiegende Nachteile in Aussicht stellte. Im Zusammenhang mit den Interventionen betreffend häusliche Gewalt und weil der Obhutsstreit be- reits zuvor in behördliche und gerichtliche Verfahren mündete, musste die
Kantonsgericht Schwyz 31 Privatklägerin davon ausgehen, dass die Drohung des Beschuldigten ernst war und deren Verwirklichung vom Willen des Beschuldigten abhing. Eine vernünftige Durchschnittsperson musste im Hinblick auf die Gesamtsituation der Privatklägerin die Drohung als schwerwiegend und als ernst gemeint ver- stehen. Die Privatklägerin fühlte sich denn auch schutzlos. Sie habe nicht ge- wusst, was sie erwarte (Vi-act. 11, Frage 66). Einmal habe er sich den Schlüssel zu ihrer Wohnung organisiert und sei nachts einfach neben ihr am Bett gestanden. So etwas mache ihr Angst, sie sei nachts wegen jedem Geräusch wach geworden (Vi-act. 11, Frage 68). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist objektiv nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin durch die Aussage des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt fühlte. Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass die Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 33). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist nichts Anderes denkbar, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner Aussage wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzen wollte, womit er vorsätzlich handelte. hh) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin am 6. Oktober 2017, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.
c) Gegen den Anklagesachverhalt vom April 2018 (Messereinsatz) macht der Beschuldigte geltend, es liege kein Strafantrag vor und nachdem sie sich im April 2016, spätestens am 8. November 2016, getrennt hätten, sei zum
Kantonsgericht Schwyz 32 Tatzeitpunkt kein Fall vorgelegen, aufgrund dessen von einem Strafantrag hätte abgesehen werden können (KG-act. 23/1, Vorfragen, S. 5 f.; KG-act. 23/5, S. 53-55). Die Angaben der Privatklägerin seien nicht konstant und deshalb nicht glaubhaft. Die Selbstbedrohung eines suizidal wirkenden Menschen sei ebenso wenig strafbar wie das Bewirken eines rein subjektiven, eigenkreierten Angstgefühls (KG-act. 23/5, S. 55- 56). Wie bereits erwähnt, ist die Drohung ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB), wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn die beschuldigte Person die Le- benspartnerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbe- stimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie festgestellt, lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte insbesondere nach dem Auszug der Privatklägerin aus der ge- meinsamen Wohnung in K.________ am 7. November 2016 (U-act. 1.2.007) eine „on/off-Beziehung“. Vom 8. November 2016 bis am 14. Juni 2018 wohnte die Privatklägerin an der G.________strasse zz in F.________ (U-act. 1.2.008). Der Beschuldigte übernachtete lediglich zeitweise in ihrer Wohnung, weil und solange er aufgrund seiner Knieverletzung auf Hilfe ange- wiesen war. Einen gemeinsamen Haushalt führten sie nicht und der Aufenthalt des Beschuldigten war auch nicht auf unbestimmte Dauer angelegt. Demnach ist vom Antragserfordernis nicht abzusehen. Den Akten ist jedoch kein Straf- antrag für den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 5.b (Drohung mit Messer im April 2018) zu entnehmen. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Wurde ein Strafverfahren eröffnet, obschon ein rechtsgültiger Strafantrag fehlt, ist das Verfahren einzustellen (Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 303 StPO N 12; vgl. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). In diesem Punkt ist der entsprechende Antrag des Beschuldigten (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 3) demnach gutzuheissen. Im unbegründeten Ur-
Kantonsgericht Schwyz 33 teilsdispositiv wurde der Beschuldigte versehentlich freigesprochen vom er- wähnten Vorwurf, was mit der vorliegenden Begründung zu berichtigen ist.
d) Die Drohung, dass L.________ die Privatklägerin nicht ewig beschützen könne, soll gemäss Anklage am 27. Mai 2018, um ca. 13:00 Uhr, in der da- mals gemeinsamen Wohnung in F.________ erfolgt sein (Anklageziffer 5.c). Die Privatklägerin erwähnte jedoch bereits an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018, d.h. vor dem angeblichen Tattag, am Sonntag 13. Mai 2018 habe der Beschuldigte ihr beispielsweise gesagt, er (L.________) könne sie nicht ewig beschützen (U-act. 10.2.003, Frage 18). Im Strafantrag vom
26. Juli 2018 wurde als Tatzeit „27.05.18, ca. 1300“ und als Tatort „K.________, H.________str. yy“ vermerkt (U-act. 8.5.002), wohingegen in der Anklage die Tat in der Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ stattgefunden haben soll. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme und vor dem Strafgericht angab, der Beschuldigte habe diese Drohung ihr gegenüber ausgesagt (U-act. 10.2.003, Frage 18; Vi-act. 11, Frage 73), gemäss Strafantrag soll er sie jedoch ge- genüber einem Dritten geäussert haben (U-act. 8.5.002) und gemäss zweitin- stanzlicher Aussage gegenüber L.________ (KG-act. 23, Frage 157). An sämtlichen Befragungen schilderte die Privatklägerin keinerlei weitere Ta- tumstände wie Ort und Zeit sowie das Geschehen vor und nach der Aussage (U-act. 10.2.003, Frage 18; U-act. 10.1.002, Fragen 59 f.; Vi-act. 11, Fragen 73-77; KG-act. 23, Fragen 141-143). Insgesamt sind die wenigen vorhande- nen Angaben widersprüchlich und die diesbezüglichen Aussagen der Privat- klägerin unglaubhaft, sodass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorwurf der Drohung freizusprechen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, wie vom Beschuldigten beantragt L.________ als Zeugen einzuvernehmen (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 2; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 34
5. Schliesslich soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt habe.
a) Der Vorfall soll sich am Donnerstag, 7. Juni 2018, um ca. 09:00 Uhr an- lässlich der Kindesübergabe vor der ehemals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ zugetragen haben. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt haben (Anklageziffer 6). Die Angaben betreffend Datum, Ort und Zeit stimmen zwar mit denjenigen im Strafantrag überein. Eine mehrfache Aussprache des erwähnten Wortes ist aber nicht vermerkt (U-act. 8.4.002). Bei den Befragungen der Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kamen die ge- nannten Angaben nicht mehr zur Sprache. An der Berufungsverhandlung sag- te die Privatklägerin, die Beschimpfung habe an einem Sonntag so gegen 13:00 Uhr stattgefunden (KG-act. 23, Frage 144). Auch bei ihrer Befragung durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz vom 16. September 2022 betreffend Entziehen von Unmündigen erzählte die Privatklägerin, dass sie der Beschuldigte mittags um 13:00 Uhr in K.________ mit „Du Fotze“ ange- brüllt habe (KG-act. 23/2, Frage 67). Eine mehrfache Verwendung des inkri- minierten Wortes erwähnte die Privatklägerin an keiner der beiden Befragun- gen.
b) Soweit sich die Privatklägerin zum Wochentag und der Uhrzeit des an- geblichen Vorfalls äusserte, stimmen ihre Angaben nicht mit denjenigen in der Anklage überein. Weshalb sie in den späteren Aussagen ein anderes Datum erwähnte als auf dem von ihr unterschriebenen Strafantrag vermerkt ist, ist nicht bekannt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der
Kantonsgericht Schwyz 35 beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage er- sehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). Die Kenntnis des Tatzeitpunkts ist insofern für den Beschuldigten wesentlich, als er wissen muss, wogegen er sich zu verteidigen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit länge- rem immer wieder verbale Auseinandersetzungen hatten (vgl. U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001). Die Identifizierung der einzelnen Tat erscheint des- halb und im Hinblick darauf, dass eine Tat nicht mehrfach verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO), umso wichtiger. Den Aussagen der Privatklägerin zufolge fand die Beschimpfung nicht am in der Anklage fixierten Tag (Donnerstag 7. Juni 2018) statt, sodass er für den angeklagten Sachver- halt nicht verurteilt werden kann. Die Verurteilung für eine Beschimpfung an einem anderen Tag ist ebenso wenig zulässig, weil die Tatidentität mit dem in der Anklage festgelegten Sachverhalt nicht gegeben wäre. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Anklageziffer 6 freizu- sprechen.
6. Des Weiteren ist die Strafe für die versuchte Vergewaltigung, begangen am 24. April 2018 (Anklageziffer 2), und die Drohung, begangen am 6. Okto- ber 2017 (Anklageziffer 5.a), festzulegen. Der Beschuldigte verzichtete auf Eventualstandpunkte zur Strafzumessung (vgl. KG-act. 23/5, S. 66).
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a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der verurteilten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit die verurteilte Person nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene ge- wählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.6, m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 37 aa) Der Strafrahmen der Vergewaltigung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB; Demarmels/Vonwil, Bear- beiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 10). Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4). Die Strafmilderung hängt von der Nähe und dem Ausmass der ge- schaffenen Gefahr sowie den tatsächlichen Folgen der Handlungen ab (Demarmels/Vonwil, Bearbeiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 12). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). bb) Es ist dem Verhalten der Privatklägerin, wonach sie ihre Beine zusam- menpresste, zuzuschreiben, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging. Die Tat des Beschuldigten liegt damit und auch mit Blick auf die Ejakulation auf das Gesäss der Privatklägerin sehr nahe an der Vollendung, sodass der Umstand des Versuchs nicht schwer ins Gewicht fällt. Die Privat- klägerin erlitt zwar, mangels anderweitiger Angaben, keine Verletzungen, was für die Erfüllung des Tatbestandes aber auch nicht vorausgesetzt wäre. Die Dauer des Geschehens ist nicht bekannt, dürfte aber nicht allzu lange gewe- sen sein. Hingegen konnte sich die Privatklägerin nur schon aufgrund ihrer Position – bäuchlings – nicht wehren, was schwerer wiegt als wenn sie der Beschuldigte beispielsweise auf dem Rücken liegend auf das Bett gedrückt hätte. Ebenfalls erschwerend wirkt sich der Tatort im eigenen Schlafzimmer der Privatklägerin aus. Der Beschuldigte verletzte damit zusätzlich ihre Privatsphäre, was einem Opfer sexueller Gewalt deutlich näher gehen kann als wenn die Tat an einem zufälligen, diesem nicht näher bekannten Ort, an dem es sich denn auch nicht täglich aufhält und besonders sicher fühlt, statt- gefunden hätte. Schliesslich ist die Aussage des Beschuldigten nach der Tat
Kantonsgericht Schwyz 38 („so, jetzt kann ich gehen“) entwürdigend. Diese zusätzliche Herabsetzung der Privatklägerin geht über die Tatbegehung hinaus und erfolgte wohl alleine deshalb, um sie ein weiteres Mal zu demütigen. Insgesamt liegt das Verschul- den nur knapp noch im unteren Bereich. Bei diesem Ergebnis erachtet es die Strafkammer klar als unangemessen, den ordentlichen Strafrahmen von min- destens einem Jahr Freiheitsstrafe zu unterschreiten (vgl. hierzu etwa BGE 136 IV 55, E. 5.8). Daran ändert auch die falsche Auffassung der Vor- instanz nichts, dass das Vorgefallene im Leben der Privatklägerin keine Rolle mehr spiele, was sie so nicht aussagte. Vielmehr erklärte sie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, dass sie aufgrund des Vorgefallenen mit ihrem neuen Partner nicht zusammenlebe (vgl. Vi-act. 11, Frage 90 ff.). Der Versuch wäre folglich ausschliesslich als Kriterium zur Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens heranzuziehen. Die Festlegung einer höheren, angemessenen Strafe ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil der erstinstanzliche Entscheid bei alleiniger Berufung des Beschuldigten nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO) und auch keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO ersichtlich sind. Deshalb bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten, unangemessen tiefen Freiheitsstrafe von sechs Monaten. cc) Der Strafrahmen der Drohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung des Beschuldigten, er werde das Leben der Privatklägerin zur Hölle machen, ist wenig konkret. Der Beschuldigte untermauerte diese Aussage nicht mit Ausführungshandlungen. Sie erfolgte zudem im Rahmen einer Auseinandersetzung und vor dem Hin- tergrund, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin häufig stritten. Die Privatklägerin fühlte sich zweifelsfrei schutzlos (Vi-act. 11, Frage 66) und hatte Angst (Vi-act. 11, Frage 67). Dennoch muss berücksichtigt werden, dass die zahlreichen Schwierigkeiten in der Beziehung mit dem Beschuldigten, dessen Gewaltausbrüche, das gemeinsame Kind und die zahlreichen Tiere zur Ver- unsicherung der Privatklägerin beitrugen. Für die einmalige Drohung wäre
Kantonsgericht Schwyz 39 eine Freiheitsstrafe unverhältnismässig sowie aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht zulässig. Demnach ist eine zur Freiheitsstrafe für den Vergewaltigungsversuch hinzutretende, separate Geldstrafe auszufällen. Nach dem Gesagten liegt das Verschulden im unteren Bereich, weshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. dd) Im Hinblick auf die Täterkomponente gilt festzuhalten, dass der Be- schuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist (KG-act. 15), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig, eher tief (Busse von Fr. 1‘750.00 und bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen) und liegt bereits längere Zeit zurück (Tatbegehung August bis Oktober 2012 sowie Juni bis September 2013). Um den Beschuldigten an die Notwendigkeit seines Legalverhaltens zu erinnern, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe für die Drohung um 10 Tagessätze auf insgesamt 40 Tagessätze zu erhöhen. ee) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist S.________ und absolviert eine Umschulung zum T.________ (KG-act. 23, Frage 16). Gemäss Lohnausweis betrug sein Nettoeinkommen im Jahr 2022 Fr. 13‘333.00 (KG-act. 16). Er bezieht Sozialhilfe (KG-act. 23, Frage 18). Vermögen hat er keines (KG-act. 23, Frage 21), jedoch Schulden, insbesondere in Form von Verlustscheinen (KG-act. 23, Fragen 22 f.). Sein Sohn R.________, der bei ihm lebt, wird ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt (KG-act. 23, Frage 25). Vor diesem Hintergrund erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 (angef. Urteil, E. II.1.d) angemessen.
Kantonsgericht Schwyz 40
b) Die Vorinstanz gewährte sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug (angef. Urteil, E. II.2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben.
c) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Vergewaltigungsversuch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.
7. Die Vorinstanz erwog zur Zivilklage, ausgehend von der Basisgenugtu- ung von Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 für die versuchte Vergewaltigung sei das leichte Verschulden zu berücksichtigen. Der Vergewaltigungsversuch ha- be zu keinen Auswirkungen auf das Beziehungs- oder Sexualleben der Privat- klägerin geführt, wiewohl deswegen weder eine Therapierung noch eine Medikamentierung notwendig geworden sei. Keine Berücksichtigung fänden die weiteren zur Anklage gebrachten Sexualdelikte, da es diesbezüglich zu einem Freispruch komme. Die übrigen als erstellt zu betrachtenden Delikte seien minimal genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wobei auf die Straf- zumessung verwiesen werde. Diese Delikte würden zwar nicht sonderlich schwer wiegen, doch seien die einfache Körperverletzung schmerzend, die Drohungen ängstigend und die Beschimpfung beschämend gewesen. Immer- hin habe die Privatklägerin davon gesprochen, dass es ihr mittlerweile wieder sehr gut gehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien recht- fertige sich eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 (angef. Urteil, E. IV.2.b).
a) Der Beschuldigte bestreitet das Bestehen einer widerrechtlichen Körper- verletzung oder einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Zudem müsse die Persönlichkeitsverletzung aussergewöhnlich schwer sein, was von der Privat- klägerin darzulegen wäre (KG-act. 23/5, S. 67). Die Privatklägerin verwies auf das angefochtene Urteil und die vorinstanzlichen Plädoyernotizen. Der Grund für die Genugtuung liege in der jahrelangen Tortur, den sexuellen Übergriffen, nicht nur den angeklagten oder verurteilten, sowie den Drohungen usw., die
Kantonsgericht Schwyz 41 nicht mehr normal und schwerwiegend seien. Entsprechend sei eine Genug- tuung geschuldet (KG-act. 23, S. 29, Einschub 10 im Plädoyer; KG-act. 23/8, S. 6).
b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzungen einer Genugtuung (angef. Urteil, E. IV.2.a) kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz sprach die Genugtuung zur Hauptsache für den Vergewaltigungsversuch zu. Der entsprechende Schuld- spruch wird zweitinstanzlich bestätigt. Die Privatklägerin ficht den vorinstanzli- chen Entscheid auch betreffend die Genugtuung nicht an. Sie fühlte sich nach dieser Tat aber missbraucht. Sie habe gemerkt, dass er ihr gegenüber keine Wertschätzung habe. Der Vorfall sei für sie eine Katastrophe gewesen (Vi-act. 11, Fragen 45-47). Sie erlitt somit eine wesentliche Geringschätzung durch den Beschuldigten. Die Tat wirkte sich langjährig auf die Privatklägerin aus (vgl. Vi-act. 11, Fragen 90-94). Auch an der zweitinstanzlichen Befragung war noch erkennbar, dass ihr der Vorfall immer noch sehr nahe geht. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung ist damit klar zu bejahen. Sodann sagte die Privatklägerin, sie sei nach Deutschland zurückgekehrt, weil ihr der Beschul- digte das Leben zur Hölle gemacht habe (KG-act. 23, Frage 147). Sie fühlte sich beobachtet und gestalkt (U-act. 10.1.006, Frage 50). Ihrer Ansicht nach setzte der Beschuldigte demnach die vorliegend beurteilte Drohung in die Tat um. Die Privatklägerin war schwer verängstigt, was angesichts der konfliktrei- chen Beziehung der beiden (vgl. zu den Polizeiinterventionen U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001) und dem Obhutsstreit für den gemeinsamen Sohn R.________ nachvollziehbar ist. Auch betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Die Rechtswid- rigkeit der Persönlichkeitsverletzung ergibt sich aus dem vorliegenden Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Angesichts des vorinstanzlich als leicht gewertetes Verschulden beim Vergewaltigungsver- such und dem ebenfalls im unteren Bereich liegenden Verschulden der
Kantonsgericht Schwyz 42 Drohung erscheint eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 jedenfalls nicht als zu hoch. Die vorinstanzliche Beurteilung der Zivilklage ist demnach in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mangels Berufung oder Anschlussberu- fung der Privatklägerin zu bestätigen.
8. Schliesslich focht der Beschuldigte die erstinstanzliche Kostenverteilung an (KG-act. 3, Anträge Ziffer 1 und 6), ohne dies jedoch zu begründen (KG-act. 23/5, S. 67).
a) Die Vorinstanz erwog sinngemäss, soweit der Beschuldigte verurteilt werde, seien ihm die Kosten aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Anklageziffer 1 (sexuelle Nötigung), die nur aus Konkurrenzgründen entfalle. Beim Freispruch (mehrfache Vergewaltigung, Anklageziffer 3) und dem eingestell- ten Vorwurf betreffend Tätlichkeiten lasse sich dem Beschuldigten kein pro- zessuales Verschulden anlasten. Eine genaue Aufteilung der Kosten erweise sich als nicht möglich, weil sämtliche Vorwürfe in einem engen Sachzusam- menhang stünden. Es rechtfertige sich ermessensweise, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 80 % aufzuerlegen (angef. Urteil, E. V.1).
b) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird für den Vergewaltigungsversuch (Anklageziffer 2) und die Drohung am 6. Oktober 2017 (Anklageziffer 5.a) verurteilt, wofür er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1) betraf den Sachverhalt des Verge- waltigungsversuchs und entfällt nur aus Konkurrenzgründen. Der Aufwand
Kantonsgericht Schwyz 43 entstand im Zusammenhang mit der Verurteilung, sodass der Beschuldigte auch hierfür kostenpflichtig ist. Die beiden Drohungen (Anklageziffer 5.b und 5.c) und die Beschimpfung (Anklageziffer 6), von deren Vorwurf der Beschul- digte freigesprochen wird, verursachten einen geringeren Aufwand, wohinge- gen die Tatvorwürfe der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 4) und der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 3) etwas umfangreicher themati- siert wurden. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten im Vor- verfahren erfolgte lediglich wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung (U-act. 0.1.003). Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten dem Be- schuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.
c) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Bestellung: U-act. 2.1.004) ermessensweise auf Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest (angef. Urteil, E. V.3), was der Beschuldigte nicht anfocht. Der Verteidiger ist einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten im Umfang von 50 % (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
a) Die Berufung ist insofern gutzuheissen, als der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, von zwei Drohungen sowie der Be- schimpfung freizusprechen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Von den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anklagepunkten verursachte der Vergewaltigungsversuch den grössten Aufwand. Hinzu kommen die Bestäti- gung des Schuldspruchs betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 und der Strafe sowie betreffend die Zivilforderung. Hierfür trägt der Beschuldigte zufolge Abweisung der Berufung die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Freispruch betreffend die einfa- che Körperverletzung, zwei Drohungen und der Beschimpfung. Zudem wird
Kantonsgericht Schwyz 44 der ihm auferlegte Kostenanteil des vorinstanzlichen Verfahrens etwas reduziert. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen zu Lasten des Staates zu nehmen.
b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendun- gen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung beantragte (KG-act. 7). Sie bezieht weiterhin wirtschaftliche Un- terstützungsbeiträge des Staates (KG-act. 20/1; vgl. bereits U-act. 3.1.009/01), sodass sie zweifellos nicht über die für eine Rechtsvertre- tung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung zu, die der Beschuldigte zwar an- focht, aber deren Abweisung er nur rudimentär begründete. Angesichts des Umstandes, dass als Beweismittel für die Tatvorwürfe vorwiegend die Aussa- gen der Privatklägerin und des Beschuldigten vorlagen, und ihre Aussagen auch bei summarischer Betrachtung nicht bereits als unglaubhaft bezeichnet werden mussten, durfte die Privatklägerin davon ausgehen, dass ihre Zivilkla- ge nicht aussichtslos war (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). In Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit mit dem anwaltlich verteidigten Beschuldig- ten sowie der Tatsache, dass die Beweislage nicht ganz einfach war, erweist sich die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin als notwendig (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Privatklägerin ist folglich die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung zu gewähren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsanwalt der Privatklägerin reichte eine Kostennote über total Fr. 4‘657.90 (inkl. Auslagen und MWST; Stundenansatz Fr. 250.00) ein (KG-act. 23/9). Der Aufwand (16,25 Stunden; Auslagen von Fr. 100.00; Fahrkosten von Fr. 162.40) erweist sich für das sechsseitige Plädoyer (KG-act. 23/8), die rund viereinhalbstündige
Kantonsgericht Schwyz 45 Berufungsverhandlung zuzüglich Reise sowie die Instruktion durch die Klientin und weitere Aufgaben als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 250.00 im Hinblick auf die zu gewährende unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 220.00 herabzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Somit beträgt die Entschädi- gung der Privatklägerin Fr. 4‘132.85 (inkl. Auslagen und MWST). Der Be- schuldigte hat der Privatklägerin ausgangsgemäss 2/3 davon, d.h. Fr. 2‘755.25 zu bezahlen. Weil der entschädigungspflichtige Beschuldigte bedürftig ist, wird der unent- geltliche Vertreter der Privatklägerin einstweilen aus der Kantonsgerichtskas- se entschädigt, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 (Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 138 StPO N 2).
c) Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 15‘542.91 (inkl. Auslagen und MWST), exklusive den Aufwand für die Berufungsver- handlung, ein (KG-act. 23/6). Diese überschreitet bereits ohne Berücksichti- gung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung den Tarifrahmen. In Ver- fahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchst- ansätze des Tarifes bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn die Rechtsvertretung an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger legt nicht dar, aus welchen Gründen der Tarifrah- men überschritten wurde. Im Berufungsverfahren erfolgten abgesehen von der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin an der mündlichen Ver- handlung keine Beweisabnahmen. Die Akten waren auch nicht ausserge- wöhnlich umfangreich. Sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht waren die streitgegenständlichen Delikte nicht besonders schwierig. Gründe,
Kantonsgericht Schwyz 46 die ein Überschreiten des Gebührentarifs rechtfertigen würden, sind nicht er- sichtlich. Die Kostennote erweist sich somit als zu hoch, weshalb die Entschä- digung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Berufungs- plädoyer (KG-act. 23/5) umfasst 67 Seiten zuzüglich sechs Seiten Vorfragen (KG-act. 23/1), jedoch in grosser Schrift. Hinzu kommt der Aufwand für die rund viereinhalbstündige Berufungsverhandlung (KG-act. 23) sowie für weitere Arbeiten wie die Durchsicht von (Gerichts-)Schreiben und Instruktion durch den Klienten. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der amtliche Verteidiger ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbe- halt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);- festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 (SGO 2022 4) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. […]
5. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
6. […] Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. […]
8. Partei- und Prozessentschädigung:
Kantonsgericht Schwyz 47
a) Auf die unbelegte Parteientschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2’000.-- wird nicht eingetre- ten.
b) Auf die unbezifferte Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten. […] beschlossen: Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018, wird eingestellt. und erkannt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 24. April 2018;
b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen am 6. Oktober 2017.
2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf
a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;
b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB;
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c) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018 und am
27. Mai 2018;
d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. A.________ wird bestraft:
a) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für das Verbrechen gemäss Ziffer 1.a);
b) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 für das Ver- gehen gemäss Ziff. 1.b).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. A.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 24. April 2018 zu bezahlen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’280.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’055.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’500.00 Total Fr. 33’835.00 werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
Kantonsgericht Schwyz 49
7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstin- stanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 16’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 8’250.00).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’000.00) werden A.________ zu 2/3 mit Fr. 4’666.70 auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Kantons.
9. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10’000.00 (in- kl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 6’666.70.
10. A.________ hat die Privatklägerin D.________ für ihre Reisekosten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’260.00 zu entschädigen.
11. Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt E.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’132.85 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Kantonsgericht Schwyz 50 Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht durch A.________ im Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 2’755.25.
12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
13. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rück- gabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Mi- gration des Kantons Luzern (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. September 2023 pku
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. Juli 2023 STK 2022 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend versuchte Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Beschimpfung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2022, SGO 2022 4);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Anklagebehörde erhob am 4. Februar 2022 beim Strafgericht Ankla- ge gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), ein- facher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten wird, soweit im Berufungsverfah- ren noch von Relevanz, folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1): [1. sexuelle Nötigung, 2. versuchte Vergewaltigung, 3. mehrfache Verge- waltigung] [… mehrfache Vergewaltigung] Im Wissen, dass D.________ aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Trennung Kleider zusammenpackte und keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte, forderte der Beschuldigte von ihr am Abend des 24. bzw. in der Nacht vom 24./25. April 2018 in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ abermals Geschlechtsver- kehr. Als sie dem Ansinnen nicht nachgab, stiess der Beschuldigte D.________ im Schlafzimmer auf das Bett, sodass D.________ bäuch- lings auf dem Bett zu liegen kam. Daraufhin zog er ihr gewaltsam die Hose runter und drückte ihr den Ellenbogen derart in den Hals, dass sie sich nicht wehren konnte. Als er D.________ in dieser Position fixiert hat- te, versuchte er mit seinem erigierten Penis vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie ihre Beine stark zusammenkniff. (2) Daraufhin rieb er seinen Penis an D.________, bis er auf ihr Gesäss ejakulierte. (1) [4. einfache Körperverletzung] Im Wissen, dass Einwirken auf einen Menschen wie z.B. Schläge, star- kes pressen eines Menschen auf ein Sofa, stossen, herumschubsen und -zerren, zerren an dessen Haaren etc. diesem Menschen Verletzungen oder zumindest starke Schmerzen zufügen können, drückte der Beschul- digte D.________ am 23. September 2016, um ca. 21.30 Uhr, in der damals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ von hinten in kniender Stellung auf das Sofa. In dieser Posi- tion presste er seinen Ellenbogen in ihren Nacken und schlug mit seinem Knie mehrmals gegen deren Nacken. Dadurch fügte er D.________ am rechten Oberschenkel einen Bluterguss, am rechten Unterschenkel und an beiden Handgelenken Hämatome zu. (4)
Kantonsgericht Schwyz 3 [5. mehrfache Drohung] Im Wissen, dass D.________ mangels Einkommen in finanzieller Hin- sicht von ihm abhängig war und er sie diesbezüglich in Unsicherheit be- liess,
a) drohte ihr der Beschuldigte am 6. Oktober 2017 in der damals ge- meinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde.
b) behändigte der Beschuldigte eines Abends um ca. 21.00 Uhr an einem nicht genauer bestimmbaren Tag im April 2018 in der da- mals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ ein Messer, setzte sich dessen Spitze an seine Brust und dessen Griff an ihre Brust und schrie sie an, sie solle zustos- sen. Er zog sie immer stärker an sich, sodass der Druck auf das auf seine Brust gerichtete Messer immer grösser wurde, bis sie ihn wegstossen konnte.
c) drohte ihr der Beschuldigte am Sonntag, 27. Mai 2018 um ca. 13.00 Uhr, in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________, dass L.________ sie nicht ewig beschützen könne. Durch diese Handlungen versetzte er D.________ jeweils willentlich in Angst und Schrecken. [6. Beschimpfung] Im Wissen, dass die Betitelung einer Frau mit «Fotze» ein in deren Ehre angreifendes Werturteil ist, betitelte der Beschuldigte D.________ am Donnerstag, 7. Juni 2018, um ca. 09.00 Uhr anlässlich der Kindesüberg- abe vor der ehemals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ mehrfach mit «Fotze». Dadurch griff er sie willentlich mit Worten in ihrer Ehre an. An der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 befragte der Vorsitzende die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie den Beschuldigten (Vi-act. 11). Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge (Beilagen zu Vi-act. 11): Anträge Anklagebehörde
1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen:
a. der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;
b. der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
c. der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;
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d. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB;
e. der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB;
f. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. A.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, und einer Busse von CHF 200.00.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe seien aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
4. Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen.
5. A.________ sei für 5 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem SIS anzuordnen.
6. Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Anträge Privatklägerin
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage bzw. der Anträge der Staatsanwaltschaft zu verurteilen und mit angemessenen Strafen zu belegen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juni 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine ange- messene Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 für die notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten. Anträge Beschuldigter
1. Der Beschuldigte A.________ sei – soweit das Verfahren nicht einzustellen ist – freizusprechen von Schuld und Strafe.
2. Die von der Privatklägerin D.________ geltend gemachte und bis heute nicht bezifferte Zivilforderung sei abzuweisen.
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3. Die Verfahrenskosten seien – unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 427 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem amtlichen Verteidiger eine vom Gericht zu normierende angemes- sene Vergütung auszurichten. Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erkannte das Strafgericht Folgendes (Vi-act. 12, 21):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 24./25. April 2018;
b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB, begangen am 23. Septem- ber 2016;
c) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, begangen am 6. Oktober 2017, im April 2018 und am 27. Mai 2018;
d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, be- gangen am 7. Juni 2018.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
6. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 22. Juni 2016 wird teilweise gutge- heissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 25. April 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9'280.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’055.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16'500.00 Total Fr. 33'835.00 werden A.________ zu 80 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
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8. Partei- und Prozessentschädigung:
a) Auf die unbelegte Parteientschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2'000.-- wird nicht eingetre- ten.
b) Auf die unbezifferte Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten.
9. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse mit pauschal Fr. 16'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 80 % des Honorars (Fr. 13'200.--). [10.-11. Zustellung, Rechtsmittel] B. Am 25. Mai 2022 meldete der Beschuldigte Berufung an (Vi-act. 16) und stellte mit Berufungserklärung vom 23. August 2022 folgende Anträge (KG-act. 3):
1. Die Dispositivziffern 1.a-d [Schuldsprüche betr. versuchte Verge- waltigung i.S.vm. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB am 24./25. April 2018 / einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB am 23. Sept. 2016 / mehrfache Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB am 6. Oktober 2017, im April 2018 und am 27. Mai 2018 / Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB am 7. Juni 2018], 3. [sechs Monate Freiheitsstrafe plus Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--], 4. [Vollzugsauf- schub für Strafen, da ein Vollzugsaufschub eine vorgängige Verur- teilung / Strafausfällung voraussetzt], 5. [Landesverweisungsauf- schub gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, da der StGB-Artikel eine vor- gängige die Verurteilung wegen einer Katalogstraftat voraussetzt],
6. Satz 1 [soweit ein Genugtuungsanspruch von Fr. 2'000.-- gutge- heissen wird], 7. Satz 1 [soweit dem Beschuldigten 80 % der Ver- fahrenskosten auferlegt werden] und 9. b + c [soweit damit die Kosten der amtlichen Verteidigung lediglich «einstweilen» auf die Staatskasse genommen werden und eine Rückzahlungspflicht vorbehalten wird] des Urteils Proz. SGO 2022 4 des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 seien aufzuheben.
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2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe hin- sichtlich der Anklagevorwürfe bzw. Schuldspruchpunkte
- der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen am 24./25. April 2018 in der «gemeinsamen Wohnung» G.________str. zz in F.________;
- der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB begangen am 23. Sept. 2016 in der «gemeinsa- men Wohnung», H.________str. yy in K.________;
- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB o begangen am 6. Okt. 2017 in «gemeinsamen Wohnung», G.________str. zz in F.________ o begangen im April 2018 in «gemeinsamen Wohnung», G.________str. zz in F.________ o begangen am 27. Mai 2018 in «gemeinsamen Wohnung», G.________str. zz in F.________
- der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB begangen am
7. Juni 2018 vor der «ehemals gemeinsamen Wohnung», H.________str. yy in K.________.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
4. Die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ («Fr. 10'000.- (zzgl. Zins)» [vgl. angefocht. Urteil E. IV.2. S. 24]) sei vollumfäng- lich abzuweisen.
5. Dem Beschuldigten sei der bisherige amtliche Verteidiger als amt- licher Verteidiger zu belassen.
6. Die Untersuchungs- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten seien inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei für das zweitinstanzliche Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Zusätzlich stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, L.________ sei als Zeuge zu befragen. An der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 stellte der Beschuldigte zunächst folgende Anträge (KG-act. 23/1):
1. Beweismittelergänzend seien zu den Akten zu nehmen:
- das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. September 2022 i.S. D.________
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- das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom
19. September 2022 i.S. D.________
- die Internet-Plattform-Publikation von D.________ 9. November 2022 betr. A.________ samt Begleitmails von A.________ vom selben Tag.
2. Als Zeugen zur Sache zu befragen seien:
- Herr L.________, genaue Adresse von D.________ bekannt zu geben
- Herr Dr. med. M.________.
- Praktische Ärztin Frau I.________,
- Bruder von D.________, Identität und Adresse von D.________ bekannt zu geben.
3. Auf den Anklageschrift-Vorwurf Ziff. 5b «Drohung mit Messer im April 2018 in F.________» sei mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Die Strafkammer nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten und wies die Anträge betreffend Zeugenbefragungen und Nichteintreten auf den Ankla- gevorwurf Ziffer 5b einstweilen ab (KG-act. 23, S. 4). Daraufhin wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin befragt (KG-act. 23, S. 4 ff.). Der Verteidi- ger hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest (KG-act. 23/5). Die Anklagebehörde stellte folgende Anträge (KG-act. 23/7):
1. Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 23. August 2022 sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 im Verfahren SGO 2022 4 sei zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ aufzuerle- gen. Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (KG-act. 23/8):
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine ange- messene Entschädigung in der Höhe von minimal CHF 1'260.00 für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu be- zahlen.
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3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Par- teientschädigung in der Höhe CHF 4'657.90 für das Berufungsver- fahren zu bezahlen, wobei diese Aufwendungen infolge der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat / Kanton vorzuschiessen sind.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten. und in Erwägung:
1. Das vorinstanzliche Urteil erwuchs in folgenden Punkten unangefochten in Rechtskraft: Freispruch (Dispositivziffer 2) vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis am 14. Juni 2018 (Anklageziffer 3), Konsumtion des Vorwurfs der sexuellen Nötigung am 24./25. April 2018 (Anklageziffer 1), Abweisung der über den gutgeheissenen Betrag hinausgehenden Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Dispositivziffer 6 Satz 2), Nichteintreten auf die Partei- und Prozessentschädigung der Privat- klägerin (Dispositivziffer 8).
2. Der Beschuldigte soll sich der versuchten Vergewaltigung an der Privat- klägerin schuldig gemacht haben, indem er sie bäuchlings auf das Bett ge- stossen, ihr die Hose runtergezogen, seinen Ellenbogen in ihren Hals ge- drückt und versucht habe, mit seinem erigierten Penis vaginal in sie einzu- dringen (Anklageziffer 2).
a) Die Vorinstanz erwog zum Sachverhalt, die Verteidigung beziehe sich auf zwei von der Privatklägerin separat beschriebene Ereignisse, welche die- se als einen einzigen Vorfall mit unterschiedlicher Beschreibung seitens der Privatklägerin darzustellen versuche. Das angeklagte Geschehen schildere
Kantonsgericht Schwyz 10 die Privatklägerin äusserst glaubhaft. Ihre Ausführungen seien abgesehen von kleinen Daten- oder Zeitverwechslungen in sich stimmig sowie realistisch und sehr authentisch vorgetragen. Sie belaste den Beschuldigten nicht über Ge- bühr. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (vgl. angef. Urteil, E. I.2.b). Der Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin habe zwei verschiedene Varianten des Sachverhalts vom April 2018, d.h. vom letzten sexuellen Über- griff, geschildert. Einerseits solle ihr der Beschuldigte, als sie auf dem Sofa schlief, die Hose heruntergezogen und sie betatscht haben. Als sie ihn an- gefaucht habe, habe er von ihr abgelassen. Andererseits soll der Beschuldigte sie im Schlafzimmer bäuchlings auf das Bett gestossen, den Ellenbogen in ihren Hals gedrückt, ihr die Hose runtergezogen und seinen Penis an ihrem Gesäss gerieben haben. Die Vorinstanz habe aus den zwei Versionen des- selben Sachverhalts zwei separate Ereignisse abzuleiten versucht. Falls ein Ereignis „auf den Hintern spritzen“ stattgefunden hätte, hätte sich dieses zwei Jahre früher in K.________ abspielen müssen, was jedoch nicht beanzeigt und nicht angeklagt sei. Die Privatklägerin habe auch nie den 24. oder 24./25. April 2018 als Tatdatum genannt. Das Ereignis habe sicherlich nicht am Abend oder in der Nacht stattgefunden, weil sich die Kinder gemäss Aus- sage der Privatklägerin in der Kita bzw. der Schule befunden hätten. Im April 2018 habe es keine gemeinsame Wohnung gegeben. Die Privatklägerin habe im Vorverfahren nie von einem Penetrationsversuch gesprochen, sondern erst auf Nachfrage des erstinstanzlichen Richters. Schliesslich wäre es dem Beschuldigten aufgrund seiner Grösse nicht möglich gewesen, gleichzeitig die Privatklägerin mit seinem Ellenbogen auf Halshöhe niederzudrücken und sei- nen Penis in der Höhe ihrer Vagina zu positionieren (KG-act. 23/5, S. 30-41).
b) Die Privatklägerin wurde am 17. Mai 2018 als Beschuldigte wegen Ehr- verletzungen zulasten des vorliegend Beschuldigten polizeilich einvernommen (U-act. 10.2.003). Auf die Frage, wie die von ihr als Anlass der angeblichen
Kantonsgericht Schwyz 11 Ehrverletzung erwähnten sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, antworte- te sie, der letzte Übergriff sei Anfang April gewesen, als sie sich auf das Sofa gelegt habe, um für die Nachtschicht vorzuschlafen. Als sie wach geworden sei, habe sie bemerkt, wie der Beschuldigte ihr die Hose ausgezogen habe. Als der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie wach geworden sei, habe er von ihr abgelassen und sich entschuldigt. Er habe auch Gewalt angewendet bei solchen Übergriffen. Er habe sie dann über das Bett gedrückt (seinen Arm in ihrem Genick), habe ihr die Hose ausgezogen und ihr auf ihren Hintern ges- pritzt (U-act. 10.2.003, Frage 23). An der Einvernahme vom 10. Juli 2018 ant- wortete die Privatklägerin auf die Frage der Polizeibeamtin, welcher Vorfall für sie der schlimmste gewesen sei, das [auf dem Bett „auf ihren Arsch gewixt“, Frage 28] sei der schlimmste Vorfall gewesen, der letzte. Es seien auch so Sachen gewesen, sie habe Nachtschicht gearbeitet. Sie habe auf dem Sofa geschlafen, um vorzuschlafen. Dann sei sie ohne Hose erwacht. Sie habe zu ihm gesagt, ob es eigentlich noch gehe. Dann habe er von ihr abge- lassen (U-act. 10.2.001, Frage 33). Die Privatklägerin sagte an der Berufungsverhandlung zum Sachverhalt vom 23. September 2016 betreffend einfache Körperverletzung, dies sei so ähnlich wie im Schlafzimmer gewesen, bloss sei das Sofa tiefer gewesen als das Bett (KG-act. 23, Frage 127). Die- sen Aussagen ist zu entnehmen, dass es sich, wie schon von der Vorinstanz korrekt erkannt, um zwei verschiedene Vorfälle handelte. Der eine - im Schlaf Hose ausziehen - soll auf dem Sofa stattgefunden haben, der andere - Reiben des Penis am Gesäss - auf dem Bett im Schlafzimmer. Der Einwand des Ver- teidigers ist demnach abzuweisen.
c) Die Privatklägerin schilderte den angeklagten Sachverhalt an der Ein- vernahme vom 10. Juli 2018 folgendermassen: Sie habe den Beschuldigten gebeten, ihre Wohnung zu verlassen. Er habe gesagt, sie solle noch einmal mit ihm schlafen, dann würde er gehen. Sie habe gesagt, nein, das würde sie nicht, er solle seine Sachen packen und gehen. Er habe kurz davor eine Knie- operation gehabt und sei noch an Krücken gelaufen. Dann habe er sie
Kantonsgericht Schwyz 12 gebeten, seine Kleider zusammen zu packen, sie sei ins Schlafzimmer ge- gangen, habe die Kleider zusammenpacken wollen, da habe er sie aufs Bett gestossen, sie sei bäuchlings auf dem Bett gelegen. Er habe ihr seinen Ellbo- gen an den Hals gedrückt, ihre Hose runtergezogen und ihr auf den Arsch gewixt. Sie habe sich versucht zu wehren, aber keine Chance gehabt. Er sei mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen, sie habe nicht weggekonnt. Er habe dann gesagt "so, jetzt kann ich gehen" (U-act. 10.2.001, Frage 28). Auf Nachfragen ergänzte die Privatklägerin, der Kleine (Sohn) sei in der Kita ge- wesen und der Grosse (Sohn) in der Schule (U-act. 10.2.001, Frage 29). Auf die Frage, was sie mit „er hat mir auf den Arsch gewixt“ gemeint habe, antwor- tete die Privatklägerin, sie habe die Beine zusammengekniffen, damit er nicht in sie habe eindringen können, er habe seinen Penis an ihr gerieben und sich so selber einen runtergeholt (U-act. 10.2.001, Frage 32). Vor dem Strafgericht schilderte die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten aus der Wohnung geworfen. Er habe sie gebeten, dass sie ihm die Sachen zusammenpacke. Dann sei sie ins Schlafzimmer gegangen und er habe hinter ihr die Tür zugemacht. Er habe sie auf das Bett gestossen und ihr den Ellen- bogen ins Genick gedrückt. So habe er verhindert, dass sie hätte aufstehen können. Sie sei bäuchlings auf dem Bett gelegen. Er habe ihr dann die Hose ausgezogen. Sie habe sich mit aller Kraft, die sie hatte, zu wehren versucht. Natürlich habe sie ihn nicht von sich runter bekommen. Im Endeffekt habe er ihr dann - sie bitte den Ausdruck zu entschuldigen - "auf den Arsch gewichst" und gesagt, so, jetzt könne sie [wohl gemeint: er] gehen (Vi-act. 11, Frage 16). Daraufhin stellte der Vorsitzende fest, sie habe gesagt, dass er ihr "auf den Arsch gewichst" habe und fragte, ob er seinen Penis an ihr gerieben habe. Die Privatklägerin antwortete mit „Ja“ (Vi-act. 11, Frage 18). Auf die Frage, wo bzw. an was er den Penis gerieben habe, sagte sie, er habe eigentlich ver- sucht, in sie einzudringen. Sie habe die Beine aber fest zusammengekniffen (Vi-act. 11, Frage 19).
Kantonsgericht Schwyz 13 An der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin den Vorfall wie folgt: Es sei zuvor das mit dem Messer gewesen. Dann habe er ja ihre Wohnung verlassen. An diesem Tag sei er zu ihr gekommen und habe seine Kleider holen wollen. Da er ja nur eine Hand frei gehabt hätte, sei sie in ihr Schlafzimmer gegangen und habe die Wäsche in eine Tasche packen wollen. Als sie im Schlafzimmer gewesen sei, habe sie die Türe zugehen gehört. Dann habe er sie auf das Bett gedrückt. Sie habe eigentlich nur seine Kleider zusammenpacken wollen (KG-act. 23, Frage 118). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, sie sei bäuchlings auf dem Bett gelegen [zeigte es]. Er habe sie mit dem Ellenbogen im Nacken fixiert. Er habe versucht, ihr die Hose runter zu ziehen. Das sei gewesen, als sie ihn unter Tränen gebeten habe, dass er auf- höre und sie habe ihre Knie so stark zusammengepresst wie es nur gegangen sei. Dann habe er sich an ihr gerieben, sei auf ihrem Hintern gekommen und habe gesagt, so, nun könne er gehen (KG-act. 23, Frage 129).
d) Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen (bäuchlings auf das Bett drücken, mit Ellenbogen im Nacken fixieren, Hose runterziehen, Penis auf Hinterteil reiben bis zur Ejakulation) und die weiteren Umstände stets gleich- bleibend. Sie brachte den Vorfall jeweils mit dem Zusammenpacken der Kleider des Beschuldigten in Zusammenhang und verortete die Tat im Schlaf- zimmer. Der Geschehensablauf ist realistisch. Dass sie erst auf Nachfrage sagte, sie habe die Beine zusammengekniffen, damit der Beschuldigte nicht habe in sie eindringen können, ist insofern nachvollziehbar, als sie in der frei- en Erzählung vor allem das tatsächliche Handeln des Beschuldigten be- schrieb. Dies entspricht einer glaubhaften Berichterstattung. Das Zusammen- kneifen der Beine erwähnte die Privatklägerin bei allen Einvernahmen gleich- bleibend und glaubhaft. Diese Abwehrhandlung würde keinen Sinn ergeben, wenn das Ziel des Beschuldigten nicht die Penetration gewesen wäre. Es wä- re für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, eine tatsächliche Penetration zu behaupten. Dass sie den Beschuldigten in diesem Punkt nicht über Gebühr belastet, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zudem erwähnte sie
Kantonsgericht Schwyz 14 bereits im Untersuchungsverfahren, dass sie die Beine zusammengekniffen habe, damit der Beschuldigte nicht in sie habe eindringen können. Auch wenn sie nicht sagte, er habe in sie eindringen wollen, ist es nicht anders denkbar, als dass das Zusammenkneifen der Beine eine Reaktion auf einen Penetrati- onsversuch war. Die Präzisierung vor dem Strafgericht, d.h. nach der Ankla- geerhebung, spricht entgegen der Ansicht des Verteidigers (KG-act. 23/5, S. 36) nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Die entsprechenden Fragen der Polizistin (U-act. 10.2.001, Frage 32: „Was genau meinen Sie mit „er hat mir auf den Arsch gewixt“?“) und des Strafgerichtspräsidenten (Vi-act. 11, Frage 18: „Sie sagten, dass er Ihnen „auf den Arsch gewichst“ habe. Hat er seinen Penis an Ihnen gerieben?“; Frage 19: „Wo bzw. an was hat er den Penis gerieben?“) zielten auf eine präzisierende Antwort der Privat- klägerin und gaben nur deren eigenen Worte wieder. Eine Manipulation der Privatklägerin ist darin nicht erkennbar (vgl. Plädoyer Verteidiger, KG-act. 23/5, S. 36).
e) Die Anklagebehörde bezeichnete den Tatzeitpunkt mit „am Abend des
24. bzw. in der Nacht vom 24./25. April 2018“ (Sachverhalt zu Anklage Ziff. 2). Die Privatklägerin gab an der polizeilichen Einvernahme an, der letzte sexuel- le Kontakt, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei, habe im April 2018 stattgefunden (U-act. 10.2.001, Frage 27). Daraufhin schilderte sie den ange- klagten Sachverhalt (U-act. 10.2.001, Frage 28). Auf Nachfrage antwortete sie, der kleine (Sohn) sei in der Kita gewesen und der grosse (Sohn) in der Schule (U-act. 10.2.001, Frage 29). Aufgrund der bisher vorhandenen Aussa- gen erwähnte der rapportierende Kantonspolizist in seinem Bericht ebenfalls, der Vorfall habe im April 2018 stattgefunden (U-act. 8.1.001, S. 5). Sodann sagte der Beschuldigte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. Septem- ber 2018, die Privatklägerin habe ihn am Abend des 24./25. April 2018 „raus- geworfen“ (U-act. 10.2.002, Frage 19) und die Privatklägerin brachte das Ge- schehen gemäss Anklageziffer 2 stets damit zusammen, dass sie ihn unmit- telbar davor aus der Wohnung rausgeworfen habe (vgl. U-act. 10.2.001,
Kantonsgericht Schwyz 15 Frage 28; Vi-act. 11, Frage 16). Demnach muss der Vorfall am Abend bzw. in der Nacht des 24./25. April 2018 stattgefunden haben. Zur Tageszeit gilt zu erwähnen, dass die Privatklägerin auch bei einem anderen Vorfall sagte, die- ser habe am Abend stattgefunden, vielleicht so um 17:30 Uhr (U-act. 10.1.002, Frage 34). Demzufolge ist es möglich, dass der Sachverhalt im April 2018 nicht mitten in der Nacht, sondern etwa um 17:30 Uhr stattfand, auch wenn die Privatklägerin von „Abend“ sprach. Betreffend das Datum widerspricht sich die Privatklägerin nicht. Vielmehr stimmt die Anklage nicht wörtlich mit ihren Aussagen überein. Im Übrigen gilt zu beachten, dass die Anklage zwar die vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum und Zeit anzugeben hat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Zeitangabe bestimmt sich jedoch nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts. Nach konstanter Rechtsprechung führen kleinere Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeit- angaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Insbesondere bei Delikten gegen die sexuelle Integrität beurteilte das Bundesgericht die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteil BGer 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3. m.H.). Vor diesem Hintergrund kann die vorliegende Ungenauigkeit betreffend den Tatzeitpunkt für die Strafbarkeit des Vorwurfs nicht entscheidend sein, sodass keine unüberwindlichen Zweifel verbleiben, dass die Tat wie von der Privatklägerin glaubhaft geschildert stattfand.
f) Gemäss Anklage soll sich der Vorfall in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ zugetragen haben (Sachverhalt zu Anklageziffer 2). Der Beschuldigte war im Einwohnerregister vom 1. Juni 2012 bis am 31. Dezember 2019 an der H.________strasse yy in K.________ angemeldet (U-act. 1.1.006). Im Registereintrag der Privatkläge-
Kantonsgericht Schwyz 16 rin ist vom 1. Juli 2014 bis am 7. November 2016 ebenfalls diese Adresse vermerkt (U-act. 1.2.007). Vom 8. November 2016 bis am 14. Juni 2018 war sie an der G.________strasse zz in F.________ angemeldet (U-act. 1.2.008). Im April 2018 verfügten die Privatklägerin und der Beschuldigte demnach über je eigene Wohnungen. An der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2018 sagte die Privatklägerin, sie hätten während viereinhalb Jahren eine Bezie- hung geführt, seien aber zwischendurch für etwa neun Monate getrennt ge- wesen. Seit April 2018 seien sie getrennt. In K.________ hätten sie zusam- mengelebt. Im November 2016 sei sie nach F.________ gezogen. Seither hätten sie nicht mehr zusammengewohnt. Wegen der Kinder seien sie im Sommer 2017 bis im April 2018 nochmals zusammengekommen (U-act. 10.2.001, Fragen 6-9). Der Beschuldigte bestätigte an seiner polizeili- chen Einvernahme vom 19. September 2018, dass sie, abgesehen von einer neunmonatigen Trennung während rund viereinhalb Jahren zusammengelebt hätten (U-act. 10.2.002, Frage 16). Die Privatklägerin sei am 8. November 2016 aus der gemeinsamen Wohnung in K.________ ausgezogen, nach F.________. Ab anfangs Juni 2017 habe er wieder des Öfteren in ihrer Woh- nung geschlafen, seine Wohnung in K.________ aber behalten (U-act. 10.2.002, Frage 17). Er bestätigte, dass sie seit April 2018 getrennt seien (U-act. 10.2.002, Frage 18). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sie hätten eine „on/off-Beziehung“ gehabt. Er sei manchmal auch im F.________ gewesen (KG-act. 23, Frage 40), wo er auch einen Teil seiner Kleider gehabt habe (KG-act. 23, Frage 43). Als das mit dem Knie ge- wesen sei und er auf Krücken gelaufen sei, sei er viel bei ihr gewesen (KG-act. 23, Frage 44). Auch die Privatklägerin sagte an der Berufungsver- handlung, sie hätten eine „on/off-Beziehung“ gelebt (KG-act. 23, Frage 104). Ein Jahr lang sei er wegen der Knieoperation in ihrer Wohnung in F.________ gewesen (KG-act. 23, Fragen 104 und 108). Bei der Befragung der Privatklä- gerin an der Berufungsverhandlung entstand der Eindruck, dass sie ihn nur aus Pflichtgefühl, solange er verletzt war, als Gast bei sich in der Wohnung in F.________ übernachten liess. Der Beschuldigte übernachtete im April 2018
Kantonsgericht Schwyz 17 demnach nur deshalb teilweise dort, weil er aufgrund seiner Knieverletzung auf Hilfe angewiesen war. Von einem gemeinsamen Haushalt kann dabei nicht ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte über eine eigene, wohl vollständig eingerichtete Wohnung verfügte. Daran ändert auch nichts, dass er gewisse Kleider in ihrer Wohnung deponierte. Die Wohnung der Privatklägerin kann demnach nicht als gemeinsame Wohnung bezeichnet werden. Dies ist jedoch für die Erfüllung des Tatbestands nicht entscheidend, weil der Tatort (Wohnung der Privatklägerin an der G.________strasse zz in F.________) in der Anklage genau bezeichnet wird, was unbestritten ist.
g) Sodann erachtet es die Strafkammer entgegen der Ansicht des Verteidi- gers (KG-act. 23/5, S. 38) als durchaus möglich, dass der 172 cm grosse Be- schuldigte (KG-act. 23, Frage 33) die eher klein und zierlich wirkende Privat- klägerin mit seinem Ellenbogen in deren Genick fixieren und zugleich seinen Penis an ihrem Gesäss reiben konnte. Schliesslich trug der Beschuldigte gemäss glaubhafter und unbestrittener Aussage der Privatklägerin damals eine Beinorthese (KG-act. 23, Fragen 123-126), sodass selbst die Knieverlet- zung das angeklagte Tatgeschehen nicht verunmöglichte, zumal auch damit verbundene mögliche Schmerzen überwindbar wären.
h) Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 erstellt.
i) Der Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er Gewalt anwendet (Art. 190 Abs. 1 StGB). aa) Gemäss erstelltem Sachverhalt war das Ziel des männlichen Beschul- digten, die weibliche Privatklägerin mit seinem erigierten Penis vaginal zu penetrieren, was bei vollendeter Handlung das Tatbestandsmerkmal des Beischlafs erfüllt hätte (vgl. Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 190 StGB N 13).
Kantonsgericht Schwyz 18 bb) Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Be- schuldigte ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blos- sen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn er sich mit körperlicher Kraft- entfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Beschuldigte seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile BGer 6B_367/2021 vom
14. Dezember 2021 E. 2.2.1 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Be- schuldigten unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 m.H.). Gemäss Aussage der Privatklägerin sei er mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen (U-act. 10.2.001, Frage 28). Sodann sagte die Privatklägerin, sie ha- be versucht, sich zu wehren, habe aber keine Chance gehabt (U-act. 10.2.001, Frage 28). Dadurch, dass er ihr den Ellenbogen in den Nacken gedrückt habe, sei sie gar nicht hochgekommen. Sie habe ihm nur immer wieder unter Tränen gesagt „A.________ hör auf, hör auf“ (U-act. 10.2.001, Frage 30). Auch vorinstanzlich gab sie an, sie habe sich mit aller Kraft versucht zu wehren. Natürlich habe sie ihn nicht von sich runter bekommen (Vi-act. 11, Frage 16; vgl. Frage 20). Vor dem Berufungsgericht erwähnte die Privatklägerin, sie habe ihn unter Tränen gebeten aufzuhören (KG-act. 23, Frage 119). Aufgrund dieser übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin mit seinem Ellenbogen im Nacken fixierte und seine körperliche Überlegenheit sowie seine Position über ihr ausnutzte. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten, er solle mit seinen Handlungen aufhören, d.h. dass
Kantonsgericht Schwyz 19 sie damit nicht einverstanden war. Zudem versuchte sie sich auch physisch zu befreien. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist demnach erfüllt. cc) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Beschuldigten er- kennbar sind (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteil BGer 6B_367/2021 vom
14. Dezember 2021 E. 2.2.2. m.H.), und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt. Zunächst ist nichts Anderes denkbar als dass der Beschuldigte willentlich die auf dem Bauch liegende Privatklägerin mit seinem Ellenbogen in deren Nacken fixierte und seinen Penis an ihrem Gesäss rieb. Sodann war für ihn mindestens die Äusserung der Privatklägerin, er solle aufhören (U-act. 10.2.001, Frage 30; vgl. KG-act. 23, Frage 119), als Gegenwehr erkennbar. Auch der Umstand, dass er sie im Nacken fixierte, lässt auf den Widerstand der Privatklägerin schliessen. Trotzdem führte er sein Vorhaben wissentlich und willentlich weiter. Sodann kann aus den Umständen auf die vom Beschuldigten gewollten Handlungen geschlossen werden. Die Privatklä- gerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe jeweils nachts an ihr „herumgetatscht“ und sei ihr in den Ohren gelegen, sie solle mitmachen, d.h. er wolle Geschlechtsverkehr. Sie habe dann hingehalten, um ihre Ruhe zu haben (U-act. 10.2.001, Frage 15; U-act. 10.1.002, Frage 18; vgl. Vi-act. 11, Fragen 28-29). Es sei dann jeweils zu vaginalem Geschlechts- verkehr gekommen (U-act. 10.2.001, Frage 35). Vor dem Hintergrund dieser konstant gleichbleibenden, glaubhaften Aussagen und angesichts des Tatab- laufs (Herunterziehen der Hose, Zusammenkneifen der Beine durch die Privatklägerin, Reiben des Penis am Gesäss bis zur Ejakulation) verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal penetrieren wollte. Weil sie jedoch ihre Beine zusammenpresste, gelang ihm die Penetration nicht, sodass es beim Versuch blieb.
Kantonsgericht Schwyz 20 dd) Demzufolge machte sich der Beschuldigte der versuchten Vergewalti- gung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB strafbar.
3. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin am 23. September 2016 von hinten auf das Sofa gedrückt, ihr seinen Ellenbogen in den Nacken ge- presst und sie mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen habe (Anklageziffer 4).
a) Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten erschienen nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Beweisen. Die lediglich einmalige Ohrfeige sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie erscheine realitätsfremd und passe nicht zu den weiteren Beweisen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin schnell blaue Flecken bekomme. Die vorliegend relevanten Flecken rührten indes vom Beschuldigten. Der von der Privatklägerin geschilderte körperliche Übergriff passe auf die ärztlich dokumentierten Hämatome. Die mit den weiteren Be- weisen übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin erwiesen sich als glaubhaft, zumal selbst deren Sohn J.________ von Schlägen gesprochen habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und vorgängige Streitigkeiten eingeräumt. Der auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt sei als erstellt zu erachten (angef. Urteil, E. I.3.c). Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte gleichzeitig die Privatklägerin mit dem Ellenbogen in deren Nacken niederdrückte und mit dem Knie gegen deren Nacken stiess. Eben- falls unmöglich sei, dass die Privatklägerin durch die Schläge gegen ihren Nacken Hämatome am rechten Ober- und Unterschenkel sowie an den Hand- gelenken erlitten habe. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Umständen (KG-act. 23/5, S. 41-49).
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b) Die Privatklägerin schilderte den Vorfall insoweit konstant, als der Be- schuldigte sie auf das Sofa gedrückt habe, sodass sie davor gekniet und mit dem Oberkörper auf der Sitzfläche gelegen sei. Der Beschuldigte habe ihr den Ellenbogen in den Nacken gedrückt und sie mit dem Knie geschlagen (U-act. 10.1.002, Frage 45; U-act. 10.2.001, Frage 48; Vi-act. 11, Frage 51; KG-act. 23, Frage 128). Das Auftreffen der Knieschläge verortete sie am rech- ten Oberschenkel (U-act. 10.1.002, Frage 45), in den Rücken und auch in den Oberschenkel (Vi-act. 11, Frage 51) sowie beim Oberschenkel (KG-act. 23, Frage 129). An der Berufungsverhandlung wusste sie nicht mehr, wo er sie überall erwischt habe. Sie folgerte aus dem blauen Fleck an ihrem Ober- schenkel, dass er sie dort getroffen haben müsse (KG-act. 23, Frage 130). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. M.________ vom 27. September 2016 erlitt die Privatklägerin am 23. September 2016 letztmals körperliche Gewalt durch ihren Freund. Am 26. September 2016 habe er die folgenden Spuren von Gewalteinwirkung festgestellt: Am rechten Oberschenkel 1 Bluter- guss mit ca. 6 cm Durchmesser und 2 kleinere Hämatome (Blutergüsse), ebenso am rechten Unterschenkel ein grösseres ca. 5 cm grosses und 2 kleinere Hämatome. Ausserdem Hämatome an beiden Handgelenken dorsal. Die Nase sei beidseits auf Druck schmerzhaft, es bestünde kein Blut- erguss mehr. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich (U-act. 11.1.002). Die zitierten Verletzungen stellte der Arzt erst drei Tage nach dem angeblichen Vorfall fest. Der Beschuldigte machte verschiedentlich geltend, die Privatklä- gerin bekomme schnell blaue Flecken, wenn sie sich „anschlage“ (U-act. 10.1.003, Frage 27; U-act. 10.2.002, Frage 32; Vi-act. 11, Frage 187), was die Privatklägerin bestätigte (Vi-act. 11, Frage 59). Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten in knien- der Stellung auf das Sofa gedrückt, ihr in dieser Position seinen Ellenbogen in ihren Nacken gedrückt und mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen haben. „Dadurch“ habe er der Privatklägerin am rechten Ober- schenkel einen Bluterguss, am rechten Unterschenkel und an beiden Handge-
Kantonsgericht Schwyz 22 lenken Hämatome zugefügt. Es ist jedoch nicht möglich, dass es durch die auf diese Weise angeklagten Handlungen zu den Verletzungen am Bein und den Handgelenken der Privatklägerin kam, sodass es an einem Kausalzusam- menhang zwischen der angeklagten Tathandlung und den ärztlich festgestell- ten Verletzungen fehlt. Auch die Privatklägerin selbst führte an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung aus, dass die Anklage falsch geschrieben sei (Vi-act. 11, Frage 51). Betreffend Hämatome an den Handgelenken erläuterte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ergänzend, dass der Beschuldigte sie an diesen durch die Wohnung gezerrt habe (KG-act. 23, Frage 130). Solches wird von der Anklage nicht umschrieben. Somit ist der angeklagte Sachverhalt betreffend einfache Körperverletzung nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Bei diesem Er- gebnis erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. M.________ (vgl. KG-act. 23/1). Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen dem angeblichen Vorfall und der Arztkonsultation sowie des Umstands, dass die Privatklägerin schnell Hämatome erleidet, ist ferner auch nicht ausgeschlossen, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen von einem anderen als dem angeklagten Geschehen stammen.
4. Sodann soll sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung schuldig gemacht haben. Am 6. Oktober 2017 soll er der Privatklägerin in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde (Anklageziffer 5.a). An einem nicht genauer bestimmbaren Tag im April 2018 soll er sich in der da- mals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ eine Messerspitze an die Brust und dessen Griff an die Brust der Privatkläge- rin gesetzt und sie angeschrien haben, sie solle zustossen (Anklageziffer 5.b). Am 27. Mai 2018 soll der Beschuldigte in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass L.________ sie nicht ewig beschützen könne (Anklageziffer 5.c).
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a) Zu den drei angeklagten Drohungen erwog die Vorinstanz, die global bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erschienen wenig glaubhaft. Sie widersprächen sämtlichen anderen Beweisen und wirkten mit Blick auf die schwierige, zugegebenermassen von Eifersucht geprägte Beziehungssituation völlig unrealistisch. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte immerhin ein- räume, der Privatklägerin geschrieben zu haben, ihr alles wegzunehmen, was ihr lieb sei, da er hässig gewesen sei. Demgegenüber erschienen die Aussa- gen der Privatklägerin glaubhaft. Sie seien kongruent und nachvollziehbar. Insbesondere die Ausführungen zum Messereinsatz erwiesen sich als unge- wöhnlich und darum äusserst glaubhaft. Wäre ein entsprechender Vorfall er- funden worden, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Messereinsatz gegen die Privatklägerin - und nicht gegen sich selber - geschildert worden wäre. Die Privatklägerin belaste den Beschuldigten nicht über die Massen und stelle sich selber nicht nur in einem positiven Licht dar. Überdies deckten sich deren An- gaben mit den übrigen Beweisen, namentlich mit den ärztlichen Dokumentati- onen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Privatklägerin einen Arzt aufsu- chen und von Drohungen hätte berichten sollen, wenn dies nicht so geschehen und sie dadurch in grosse Angst versetzt worden wäre. Der Ein- trag vom 10. Oktober 2017 stamme denn auch aus einer Zeit, während der die Streitparteien noch zusammenlebten. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin vorsorglich Fakten habe schaffen wollen, um anlässlich eines inskünftigen Straf- oder Sorgerechtsverfahrens etwas gegen den Beschuldigten in der Hand zu haben. Überdies korrespondierten die Ausführungen der Privatklägerin mit denjenigen ihres Sohnes J.________, welcher - was seine Glaubhaftigkeit untermauere - neben belastenden auch entlastende Ausführungen vorgetragen habe, so, dass die Privatklägerin ge- gen das kaputte Bein des Beschuldigten getreten habe, wiewohl er auch von guten Zeiten zwischen den Streitparteien gesprochen habe. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (angef. Urteil, E. I.4.d).
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b) Betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt vom 6. Oktober 2017 macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, der Eintrag in der Krankengeschichte der Privatklägerin durch die praktische Ärztin I.________ überzeuge als Be- weis nicht. Diese habe nur das von der Privatklägerin subjektiv und verallge- meinernd Berichtete festgehalten. Zudem habe sie den Beschuldigten als Expartner bezeichnet, was bedeute, dass sie getrennt gelebt hätten. Die Vor- instanz habe die Schlüsse aus dem Verlaufsbericht nicht durch Befragung von I.________ oder Dr. med. M.________ verifiziert. Die Aussage des Beschul- digten, er werde ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, stimme nicht mit der Anklage überein. Schliesslich würden die eingereichten Unterlagen das Kom- munikationsniveau mit gegenseitigen Beschimpfungen beweisen (KG-act. 23/5, S. 50-53). aa) Die Drohung ist ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die beschul- digte Person wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn sie die Lebenspart- nerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie bereits erwähnt, war die Privatklägerin vom
1. Juli 2014 bis am 7. November 2016 an der Adresse H.________strasse yy in K.________, wo sich die Wohnung des Beschuldigten befand, angemeldet (U-act. 1.2.007). Demnach fand die Tat vom 6. Oktober 2017 weniger als ein Jahr nach Beendigung des Zusammenlebens statt, sodass diese von Amtes wegen zu verfolgen war. bb) Die praktische Ärztin I.________ hielt am 10. Oktober 2017 fest, der Vater des Kindes/Expartner habe die Privatklägerin am 6. Oktober 2017 massiv bedroht (er wolle ihr das Leben zur Hölle machen, Sprüche in der Art kämen dann; U-act. 11.1.004). Auf Vorhalt dieser Notiz gab die Privatklägerin an, ja, das habe er gesagt. Und er nehme ihr alles, was ihr lieb sei (U-act. 10.1.002, Frage 46). Vorinstanzlich antwortete sie auf den Vorhalt der
Kantonsgericht Schwyz 25 angeblichen Drohung, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, ja, das treffe sicher zu (Vi-act. 11, Frage 61). Auf Nachfrage, was er mit „das Leben zur Hölle machen“ gemeint habe, sagte sie, er habe verschiedene Sachen ge- meint. Beispielsweise sei er zur KESB gerannt und habe Behauptungen auf- gestellt. Er habe alle ihre Haustiere weggeschafft (Vi-act. 11, Frage 65). An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zur angeklagten Drohung, der ganze Satz, den der Beschuldigte gesagt habe, hätte gelautet, er wolle ihr das Leben zur Hölle machen und ihr alles wegnehmen, was ihr das Liebste sei (KG-act. 23, Frage 131). Auf Nachfrage, was er damit gemeint habe, er- klärte die Privatklägerin, er habe ihr die Tiere, um die sie sich gekümmert habe, wegnehmen wollen (KG-act. 23, Frage 133). Die Privatklägerin gab konstant und glaubhaft an, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr das Leben zur Hölle machen. Sie konkretisierte die Aussage dahingehend, dass er ihr alles habe wegnehmen wollen, insbeson- dere die Tiere. Der Beschuldigte gab zu, der Privatklägerin geschrieben zu haben, dass er ihr alles wegnehmen würde, was ihr lieb sei (U-act. 10.2.002, Frage 89). Der Umstand, dass die Privatklägerin die Aussage des Beschuldig- ten erstmals gegenüber ihrer Ärztin und nicht bei den Strafbehörden erwähn- te, erhöht deren Glaubhaftigkeit. Hätte sie ihm die Tat wahrheitswidrig vorwer- fen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies aus eigenem Antrieb gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erwähnt hätte. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beziehung der beiden von Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. So mussten Polizeibeamte vom 24. Mai 2016 bis am 3. Mai 2018 neunmal insbesondere wegen häuslicher Gewalt intervenieren (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.01). Die Privatklägerin erzählte auch gegenüber ihrem Hausarzt am 26. September 2016 von psychischer und zum Teil auch physischer Gewalt ihres Lebenspartners (U-act. 11.1.003). Ihr Sohn J.________ sagte dem Polizeibeamten am 14. Februar 2020, der Be- schuldigte habe seine Mutter geschlagen, weshalb diese nicht mehr in der Wohnung habe schlafen wollen und sich im Keller eingeschlossen habe
Kantonsgericht Schwyz 26 (U-act. 10.1.001, Frage 17). Zuvor lebte die Privatklägerin mit den Kindern während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe (U-act. 10.1.002, Frage 18), was selbst der Beschuldigte bestätigte (KG-act. 23, Frage 70). Ferner gab der Beschuldigte am 9. Oktober 2017 gegenüber der Beiständin telefonisch zu, erneut Gewalt angewandt zu haben (U-act. 3.1.009, Beilage 4), was bedeutet, dass es mehr als einmal zu Gewaltanwendung kam. Die Beiständin hält in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 fest, der Beschuldig- te habe in der Zwischenzeit mit agredis.ch Luzern, Gewaltberatung, Kontakt aufgenommen und die Beratung vier Mal in Anspruch genommen (U-act. 3.1.009/04). Auch im Standortgespräch mit der O.________ vom
28. Mai 2018 berichtete der Beschuldigte, dass ihm die Termine bei der Agredis Gewaltpräventions-Fachstelle viel nützen würden (U-act. 3.1.009/10). An der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, Agredis sei keine Gewaltberatung, sondern ein Männerbüro (KG-act. 23, Frage 63). Gemäss Google sei dies ein Männerbüro mit verschiedenen Unterbüros, eines für Ge- walt, das Andere für Männergespräche, es gebe verschiedene Abteilungen (KG-act. 23, Schlusswort, S. 32). Der Beschuldigte brachte die Internetseite von „Agredis“ im Rahmen seines Schlusswortes selber in das Verfahren ein. Er konnte sich demnach dazu äussern, sodass sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt ist. Die Internetseite www.agredis.ch ist unter dem Stichwort „Agredis“ mit der Google- Suchfunktion sofort auffindbar. Die dort enthaltenen Informationen zur Organi- sation und dem Zweck der Dienstleistungsstelle sind objektiv und leicht zugänglich. Somit können die Informationen auf der Internetseite verwendet werden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4). Der Verein Agredis entstand aus dem ehemaligen Trägerverein Mannebüro Luzern. Es handelt sich um eine behörd- lich anerkannte Fach- und Beratungsstelle gegen Männergewalt. Die Dienst- leistungen beschränken sich auf das Thema Gewalt. Die Fachstelle heisst denn auch „Agredis - Gewaltberatung von Mann zu Mann“ (htt-
Kantonsgericht Schwyz 27 ps://www.agredis.ch/ueber-uns/#verein) und ist vom Verein Mannebüro Lu- zern (www.manne.ch) zu unterscheiden. Damit steht fest, dass der Beschul- digte eine Gewaltberatung und nicht eine Männerberatung besuchte. Dies geht im Übrigen bereits wie erwähnt aus den dem Beschuldigten bekannten Verfahrensakten hervor. Ergänzend kann auf das von der Privatklägerin aufgenommene und mittels einer CD zu den Akten gegebene Gespräch zwischen ihr und dem Beschul- digten verwiesen werden (U-act. 8.2.006). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Aufnahme kennt (KG-act. 23, Fragen 75 f.). Der Aufnahme ist bei- spielsweise Folgendes zu entnehmen: Auf die Frage der Privatklägerin, ob es sein Recht sei, dass er sie mit dem Kopf auf den Boden schlage, antwortete der Beschuldigte, das sei nicht seine Absicht gewesen (U-act. 8.2.006, Auf- nahme WA0001, ca. 2:40 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er habe ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen, sagte der Beschuldigte, er sei wegen dem Laptop hässig gewesen (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 6:05 min.). Der Beschuldigte sagte wenig später, es sei seine Schuld, dass ihm die Hand ausrutsche, er wünschte, er hätte dies unter Kontrolle (U-act. 8.2.006, Auf- nahme WA0001, ca. 07:15 min.). Er nerve sich selber, wenn er teilweise aus- ticke (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 08:25 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er schlage sie so K.O., dass sie am nächsten Tag Mühe habe, sich um die Kinder zu kümmern, antwortet der Beschuldigte, er wisse es (U- act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 11:15 min.). Nach dem gesamten Er- wähnten war die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin unter ande- rem und geradezu offensichtlich von wiederholten Gewaltausbrüchen des Be- schuldigten geprägt. Auch vor diesem Hintergrund ist die konstante Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er mache ihr das Leben zur Hölle, womit er insbesondere gemeint habe, er wolle ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, glaubhaft. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte den Vor- wurf nur pauschal (U-act. 10.1.003, Frage 35; Vi-act. 11 Frage 189, KG-act. 23, Frage 86, S. 13). Auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung, die Pri-
Kantonsgericht Schwyz 28 vatklägerin habe gemäss der Audioaufnahme gesagt, „Du schlägst mich so K.O., dass ich am anderen Tag Mühe habe, mich um meine Kinder zu küm- mern“, woraufhin er geantwortet habe „Ich weiss“, antwortete er bloss mit dem Satz „So viel zum Thema in den Arsch kriechen. Da gehe ich dem Streit aus dem Weg“ (KG-act. 23, Frage 80). Auf den weiteren Vorhalt, die Privatklägerin habe in der Audioaufnahme gesagt, „Mittlerweile ist es das vierte Mal, irgend- wann schlägst zu mich tot“, sagte der Beschuldigte, das habe ja nicht stattge- funden (KG-act. 23, Frage 81), die Aussage gemäss der Audioaufnahme je- doch schon (KG-act. 23, Frage 82). Diese Aussagen sind sehr unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit der Zugabe von Gewalt der Privatklägerin hätte „in den Arsch kriechen“ wollen, zumal glaubhaft ist, dass der Beschuldigte im Voraus wusste, dass die Privatklägerin das Gespräch aufnahm (KG-act. 23, Fragen 165-170). cc) Angesichts der dokumentierten Angabe der praktischen Ärztin I.________ vom 10. Oktober 2017 (U-act. 11.1.004) und der erwähnten Indizi- en, wonach die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung stattgefunden ha- ben muss, wäre von der Zeugeneinvernahme der Ärztin insbesondere ange- sichts der seither verstrichenen Zeitdauer von rund sechs Jahren keine weite- re Erkenntnis zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Sodann schliesst eine eher grobe Kommunikation beider Beteiligten eine darüber hinaus gehende, strafwürdige Drohung nicht aus. Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) enthält auch keine Strafbefreiung zufolge Provokation oder Retorsion, wie sie beim Tatbestand der Beschimpfung vorgesehen ist (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Insofern vermag die Kommunikationsweise der Privatklägerin nichts an der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten zu ändern. dd) Infolgedessen ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am
6. Oktober 2017 drohte, er werde ihr das Leben zur Hölle machen.
Kantonsgericht Schwyz 29 ee) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass die drohende Person ihrem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aus- sicht stellt, das in irgendeiner Weise als von ihr abhängig hingestellt wird (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. A. 2019, Art. 180 StGB N 14). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter der bedrohten Person richten, aber auch gegen Rechtsgüter Drit- ter oder der drohenden Person selbst (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 17). Unwesentlich ist es, ob die drohende Person ihre Drohung ernst meint, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob sie sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 18; BGE 137 IV 258). Nur diejenige Drohung sollte als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 20). Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_47/2010, 6B_1282/2016; Trechsel/Mona, Bearbeiter, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 180 StGB N 2). ff) Wie bereits erwähnt, war die „on/off-Beziehung“ des Beschuldigten mit der Privatklägerin auch von Gewaltausbrüchen des Beschuldigten geprägt, was bereits mit den wiederholten Polizeiinterventionen zufolge häuslicher Ge- walt (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.001), dem Aufsuchen der Gewaltbera- tung durch den Beschuldigten (U-act. 3.1.009/10) und dem Umstand, dass die Privatklägerin teilweise im Keller und während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe lebte (U-act. 10.1.002, Frage 18), erstellt ist.
Kantonsgericht Schwyz 30 Zudem befasste sich die KESB Innerschwyz ab Mai 2016 mit allfälligen Kindesschutzmassnahmen (U-act. 8.3.004). Der Beschuldigte stellte am
3. Oktober 2016 einen Antrag auf Obhut über R.________, wenn die Privat- klägerin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe (U-act. 8.3.004, Sachver- halt Ziffer 10). Die KESB Innerschwyz ordnete am 18. November 2016 vor- sorglich die alternierende Obhut an (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 15). Am
2. März 2017 leitete die Privatklägerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Verfah- ren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange ein (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 19). Die Privatklägerin beantragte bei der KESB Inner- schwyz am 30. Mai 2017 die alleinige Obhut über R.________ (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 26). Im Juni 2017 einigten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar insoweit, dass sie wieder eine gemeinsame Zukunft plan- ten und die gemeinsame Obhut über R.________ beantragten (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 30 f.). Die KESB Innerschwyz ordnete dennoch mit Be- schluss vom 4. Juli 2017 flankierende Kindesschutzmassnahmen an (U-act. 8.3.004, Dispositivziffer 3-11). Zum Tatzeitpunkt (6. Oktober 2017) lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar anscheinend wieder zu- sammen. Die Privatklägerin musste aber vor dem Hintergrund des soeben Geschilderten bei einem erneuten Konflikt- und Trennungsfall damit rechnen, dass der Streit um die Obhut über R.________ wieder aufflammen könnte. Ob der Beschuldigte der Privatklägerin die zahlreichen Haustiere (KG-act. 23, Frage 133) wegnehmen wollte (KG-act. 23, Frage 132) oder ob er diese nur wegen fehlender Betreuung wieder zurückgab (KG-act. 23, Frage 34), kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, scheint jedoch ebenfalls ein Streitpunkt ge- wesen zu sein. Vor diesem Hintergrund musste die Privatklägerin die Aussage des Beschuldigten, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, so verstanden haben, dass er ihr gegenüber seine Position im Beziehungs- und Obhutsstreit (sowie allenfalls betreffend die Tiere) unnachgiebig verfolgen würde und ihr damit schwerwiegende Nachteile in Aussicht stellte. Im Zusammenhang mit den Interventionen betreffend häusliche Gewalt und weil der Obhutsstreit be- reits zuvor in behördliche und gerichtliche Verfahren mündete, musste die
Kantonsgericht Schwyz 31 Privatklägerin davon ausgehen, dass die Drohung des Beschuldigten ernst war und deren Verwirklichung vom Willen des Beschuldigten abhing. Eine vernünftige Durchschnittsperson musste im Hinblick auf die Gesamtsituation der Privatklägerin die Drohung als schwerwiegend und als ernst gemeint ver- stehen. Die Privatklägerin fühlte sich denn auch schutzlos. Sie habe nicht ge- wusst, was sie erwarte (Vi-act. 11, Frage 66). Einmal habe er sich den Schlüssel zu ihrer Wohnung organisiert und sei nachts einfach neben ihr am Bett gestanden. So etwas mache ihr Angst, sie sei nachts wegen jedem Geräusch wach geworden (Vi-act. 11, Frage 68). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist objektiv nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin durch die Aussage des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt fühlte. Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. gg) In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass die Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 33). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist nichts Anderes denkbar, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner Aussage wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzen wollte, womit er vorsätzlich handelte. hh) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin am 6. Oktober 2017, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.
c) Gegen den Anklagesachverhalt vom April 2018 (Messereinsatz) macht der Beschuldigte geltend, es liege kein Strafantrag vor und nachdem sie sich im April 2016, spätestens am 8. November 2016, getrennt hätten, sei zum
Kantonsgericht Schwyz 32 Tatzeitpunkt kein Fall vorgelegen, aufgrund dessen von einem Strafantrag hätte abgesehen werden können (KG-act. 23/1, Vorfragen, S. 5 f.; KG-act. 23/5, S. 53-55). Die Angaben der Privatklägerin seien nicht konstant und deshalb nicht glaubhaft. Die Selbstbedrohung eines suizidal wirkenden Menschen sei ebenso wenig strafbar wie das Bewirken eines rein subjektiven, eigenkreierten Angstgefühls (KG-act. 23/5, S. 55- 56). Wie bereits erwähnt, ist die Drohung ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB), wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn die beschuldigte Person die Le- benspartnerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbe- stimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie festgestellt, lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte insbesondere nach dem Auszug der Privatklägerin aus der ge- meinsamen Wohnung in K.________ am 7. November 2016 (U-act. 1.2.007) eine „on/off-Beziehung“. Vom 8. November 2016 bis am 14. Juni 2018 wohnte die Privatklägerin an der G.________strasse zz in F.________ (U-act. 1.2.008). Der Beschuldigte übernachtete lediglich zeitweise in ihrer Wohnung, weil und solange er aufgrund seiner Knieverletzung auf Hilfe ange- wiesen war. Einen gemeinsamen Haushalt führten sie nicht und der Aufenthalt des Beschuldigten war auch nicht auf unbestimmte Dauer angelegt. Demnach ist vom Antragserfordernis nicht abzusehen. Den Akten ist jedoch kein Straf- antrag für den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 5.b (Drohung mit Messer im April 2018) zu entnehmen. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Wurde ein Strafverfahren eröffnet, obschon ein rechtsgültiger Strafantrag fehlt, ist das Verfahren einzustellen (Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 303 StPO N 12; vgl. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). In diesem Punkt ist der entsprechende Antrag des Beschuldigten (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 3) demnach gutzuheissen. Im unbegründeten Ur-
Kantonsgericht Schwyz 33 teilsdispositiv wurde der Beschuldigte versehentlich freigesprochen vom er- wähnten Vorwurf, was mit der vorliegenden Begründung zu berichtigen ist.
d) Die Drohung, dass L.________ die Privatklägerin nicht ewig beschützen könne, soll gemäss Anklage am 27. Mai 2018, um ca. 13:00 Uhr, in der da- mals gemeinsamen Wohnung in F.________ erfolgt sein (Anklageziffer 5.c). Die Privatklägerin erwähnte jedoch bereits an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018, d.h. vor dem angeblichen Tattag, am Sonntag 13. Mai 2018 habe der Beschuldigte ihr beispielsweise gesagt, er (L.________) könne sie nicht ewig beschützen (U-act. 10.2.003, Frage 18). Im Strafantrag vom
26. Juli 2018 wurde als Tatzeit „27.05.18, ca. 1300“ und als Tatort „K.________, H.________str. yy“ vermerkt (U-act. 8.5.002), wohingegen in der Anklage die Tat in der Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ stattgefunden haben soll. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme und vor dem Strafgericht angab, der Beschuldigte habe diese Drohung ihr gegenüber ausgesagt (U-act. 10.2.003, Frage 18; Vi-act. 11, Frage 73), gemäss Strafantrag soll er sie jedoch ge- genüber einem Dritten geäussert haben (U-act. 8.5.002) und gemäss zweitin- stanzlicher Aussage gegenüber L.________ (KG-act. 23, Frage 157). An sämtlichen Befragungen schilderte die Privatklägerin keinerlei weitere Ta- tumstände wie Ort und Zeit sowie das Geschehen vor und nach der Aussage (U-act. 10.2.003, Frage 18; U-act. 10.1.002, Fragen 59 f.; Vi-act. 11, Fragen 73-77; KG-act. 23, Fragen 141-143). Insgesamt sind die wenigen vorhande- nen Angaben widersprüchlich und die diesbezüglichen Aussagen der Privat- klägerin unglaubhaft, sodass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorwurf der Drohung freizusprechen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, wie vom Beschuldigten beantragt L.________ als Zeugen einzuvernehmen (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 2; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 34
5. Schliesslich soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt habe.
a) Der Vorfall soll sich am Donnerstag, 7. Juni 2018, um ca. 09:00 Uhr an- lässlich der Kindesübergabe vor der ehemals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ zugetragen haben. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt haben (Anklageziffer 6). Die Angaben betreffend Datum, Ort und Zeit stimmen zwar mit denjenigen im Strafantrag überein. Eine mehrfache Aussprache des erwähnten Wortes ist aber nicht vermerkt (U-act. 8.4.002). Bei den Befragungen der Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kamen die ge- nannten Angaben nicht mehr zur Sprache. An der Berufungsverhandlung sag- te die Privatklägerin, die Beschimpfung habe an einem Sonntag so gegen 13:00 Uhr stattgefunden (KG-act. 23, Frage 144). Auch bei ihrer Befragung durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz vom 16. September 2022 betreffend Entziehen von Unmündigen erzählte die Privatklägerin, dass sie der Beschuldigte mittags um 13:00 Uhr in K.________ mit „Du Fotze“ ange- brüllt habe (KG-act. 23/2, Frage 67). Eine mehrfache Verwendung des inkri- minierten Wortes erwähnte die Privatklägerin an keiner der beiden Befragun- gen.
b) Soweit sich die Privatklägerin zum Wochentag und der Uhrzeit des an- geblichen Vorfalls äusserte, stimmen ihre Angaben nicht mit denjenigen in der Anklage überein. Weshalb sie in den späteren Aussagen ein anderes Datum erwähnte als auf dem von ihr unterschriebenen Strafantrag vermerkt ist, ist nicht bekannt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der
Kantonsgericht Schwyz 35 beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage er- sehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). Die Kenntnis des Tatzeitpunkts ist insofern für den Beschuldigten wesentlich, als er wissen muss, wogegen er sich zu verteidigen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit länge- rem immer wieder verbale Auseinandersetzungen hatten (vgl. U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001). Die Identifizierung der einzelnen Tat erscheint des- halb und im Hinblick darauf, dass eine Tat nicht mehrfach verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO), umso wichtiger. Den Aussagen der Privatklägerin zufolge fand die Beschimpfung nicht am in der Anklage fixierten Tag (Donnerstag 7. Juni 2018) statt, sodass er für den angeklagten Sachver- halt nicht verurteilt werden kann. Die Verurteilung für eine Beschimpfung an einem anderen Tag ist ebenso wenig zulässig, weil die Tatidentität mit dem in der Anklage festgelegten Sachverhalt nicht gegeben wäre. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Anklageziffer 6 freizu- sprechen.
6. Des Weiteren ist die Strafe für die versuchte Vergewaltigung, begangen am 24. April 2018 (Anklageziffer 2), und die Drohung, begangen am 6. Okto- ber 2017 (Anklageziffer 5.a), festzulegen. Der Beschuldigte verzichtete auf Eventualstandpunkte zur Strafzumessung (vgl. KG-act. 23/5, S. 66).
Kantonsgericht Schwyz 36
a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der verurteilten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit die verurteilte Person nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraus- setzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene ge- wählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.6, m.H.).
Kantonsgericht Schwyz 37 aa) Der Strafrahmen der Vergewaltigung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB; Demarmels/Vonwil, Bear- beiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 10). Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4). Die Strafmilderung hängt von der Nähe und dem Ausmass der ge- schaffenen Gefahr sowie den tatsächlichen Folgen der Handlungen ab (Demarmels/Vonwil, Bearbeiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 12). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). bb) Es ist dem Verhalten der Privatklägerin, wonach sie ihre Beine zusam- menpresste, zuzuschreiben, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging. Die Tat des Beschuldigten liegt damit und auch mit Blick auf die Ejakulation auf das Gesäss der Privatklägerin sehr nahe an der Vollendung, sodass der Umstand des Versuchs nicht schwer ins Gewicht fällt. Die Privat- klägerin erlitt zwar, mangels anderweitiger Angaben, keine Verletzungen, was für die Erfüllung des Tatbestandes aber auch nicht vorausgesetzt wäre. Die Dauer des Geschehens ist nicht bekannt, dürfte aber nicht allzu lange gewe- sen sein. Hingegen konnte sich die Privatklägerin nur schon aufgrund ihrer Position – bäuchlings – nicht wehren, was schwerer wiegt als wenn sie der Beschuldigte beispielsweise auf dem Rücken liegend auf das Bett gedrückt hätte. Ebenfalls erschwerend wirkt sich der Tatort im eigenen Schlafzimmer der Privatklägerin aus. Der Beschuldigte verletzte damit zusätzlich ihre Privatsphäre, was einem Opfer sexueller Gewalt deutlich näher gehen kann als wenn die Tat an einem zufälligen, diesem nicht näher bekannten Ort, an dem es sich denn auch nicht täglich aufhält und besonders sicher fühlt, statt- gefunden hätte. Schliesslich ist die Aussage des Beschuldigten nach der Tat
Kantonsgericht Schwyz 38 („so, jetzt kann ich gehen“) entwürdigend. Diese zusätzliche Herabsetzung der Privatklägerin geht über die Tatbegehung hinaus und erfolgte wohl alleine deshalb, um sie ein weiteres Mal zu demütigen. Insgesamt liegt das Verschul- den nur knapp noch im unteren Bereich. Bei diesem Ergebnis erachtet es die Strafkammer klar als unangemessen, den ordentlichen Strafrahmen von min- destens einem Jahr Freiheitsstrafe zu unterschreiten (vgl. hierzu etwa BGE 136 IV 55, E. 5.8). Daran ändert auch die falsche Auffassung der Vor- instanz nichts, dass das Vorgefallene im Leben der Privatklägerin keine Rolle mehr spiele, was sie so nicht aussagte. Vielmehr erklärte sie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, dass sie aufgrund des Vorgefallenen mit ihrem neuen Partner nicht zusammenlebe (vgl. Vi-act. 11, Frage 90 ff.). Der Versuch wäre folglich ausschliesslich als Kriterium zur Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens heranzuziehen. Die Festlegung einer höheren, angemessenen Strafe ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil der erstinstanzliche Entscheid bei alleiniger Berufung des Beschuldigten nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO) und auch keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO ersichtlich sind. Deshalb bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten, unangemessen tiefen Freiheitsstrafe von sechs Monaten. cc) Der Strafrahmen der Drohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung des Beschuldigten, er werde das Leben der Privatklägerin zur Hölle machen, ist wenig konkret. Der Beschuldigte untermauerte diese Aussage nicht mit Ausführungshandlungen. Sie erfolgte zudem im Rahmen einer Auseinandersetzung und vor dem Hin- tergrund, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin häufig stritten. Die Privatklägerin fühlte sich zweifelsfrei schutzlos (Vi-act. 11, Frage 66) und hatte Angst (Vi-act. 11, Frage 67). Dennoch muss berücksichtigt werden, dass die zahlreichen Schwierigkeiten in der Beziehung mit dem Beschuldigten, dessen Gewaltausbrüche, das gemeinsame Kind und die zahlreichen Tiere zur Ver- unsicherung der Privatklägerin beitrugen. Für die einmalige Drohung wäre
Kantonsgericht Schwyz 39 eine Freiheitsstrafe unverhältnismässig sowie aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht zulässig. Demnach ist eine zur Freiheitsstrafe für den Vergewaltigungsversuch hinzutretende, separate Geldstrafe auszufällen. Nach dem Gesagten liegt das Verschulden im unteren Bereich, weshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. dd) Im Hinblick auf die Täterkomponente gilt festzuhalten, dass der Be- schuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist (KG-act. 15), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig, eher tief (Busse von Fr. 1‘750.00 und bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen) und liegt bereits längere Zeit zurück (Tatbegehung August bis Oktober 2012 sowie Juni bis September 2013). Um den Beschuldigten an die Notwendigkeit seines Legalverhaltens zu erinnern, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe für die Drohung um 10 Tagessätze auf insgesamt 40 Tagessätze zu erhöhen. ee) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person zum Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist S.________ und absolviert eine Umschulung zum T.________ (KG-act. 23, Frage 16). Gemäss Lohnausweis betrug sein Nettoeinkommen im Jahr 2022 Fr. 13‘333.00 (KG-act. 16). Er bezieht Sozialhilfe (KG-act. 23, Frage 18). Vermögen hat er keines (KG-act. 23, Frage 21), jedoch Schulden, insbesondere in Form von Verlustscheinen (KG-act. 23, Fragen 22 f.). Sein Sohn R.________, der bei ihm lebt, wird ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt (KG-act. 23, Frage 25). Vor diesem Hintergrund erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 (angef. Urteil, E. II.1.d) angemessen.
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b) Die Vorinstanz gewährte sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug (angef. Urteil, E. II.2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben.
c) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Vergewaltigungsversuch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.
7. Die Vorinstanz erwog zur Zivilklage, ausgehend von der Basisgenugtu- ung von Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 für die versuchte Vergewaltigung sei das leichte Verschulden zu berücksichtigen. Der Vergewaltigungsversuch ha- be zu keinen Auswirkungen auf das Beziehungs- oder Sexualleben der Privat- klägerin geführt, wiewohl deswegen weder eine Therapierung noch eine Medikamentierung notwendig geworden sei. Keine Berücksichtigung fänden die weiteren zur Anklage gebrachten Sexualdelikte, da es diesbezüglich zu einem Freispruch komme. Die übrigen als erstellt zu betrachtenden Delikte seien minimal genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wobei auf die Straf- zumessung verwiesen werde. Diese Delikte würden zwar nicht sonderlich schwer wiegen, doch seien die einfache Körperverletzung schmerzend, die Drohungen ängstigend und die Beschimpfung beschämend gewesen. Immer- hin habe die Privatklägerin davon gesprochen, dass es ihr mittlerweile wieder sehr gut gehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien recht- fertige sich eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 (angef. Urteil, E. IV.2.b).
a) Der Beschuldigte bestreitet das Bestehen einer widerrechtlichen Körper- verletzung oder einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Zudem müsse die Persönlichkeitsverletzung aussergewöhnlich schwer sein, was von der Privat- klägerin darzulegen wäre (KG-act. 23/5, S. 67). Die Privatklägerin verwies auf das angefochtene Urteil und die vorinstanzlichen Plädoyernotizen. Der Grund für die Genugtuung liege in der jahrelangen Tortur, den sexuellen Übergriffen, nicht nur den angeklagten oder verurteilten, sowie den Drohungen usw., die
Kantonsgericht Schwyz 41 nicht mehr normal und schwerwiegend seien. Entsprechend sei eine Genug- tuung geschuldet (KG-act. 23, S. 29, Einschub 10 im Plädoyer; KG-act. 23/8, S. 6).
b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzungen einer Genugtuung (angef. Urteil, E. IV.2.a) kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz sprach die Genugtuung zur Hauptsache für den Vergewaltigungsversuch zu. Der entsprechende Schuld- spruch wird zweitinstanzlich bestätigt. Die Privatklägerin ficht den vorinstanzli- chen Entscheid auch betreffend die Genugtuung nicht an. Sie fühlte sich nach dieser Tat aber missbraucht. Sie habe gemerkt, dass er ihr gegenüber keine Wertschätzung habe. Der Vorfall sei für sie eine Katastrophe gewesen (Vi-act. 11, Fragen 45-47). Sie erlitt somit eine wesentliche Geringschätzung durch den Beschuldigten. Die Tat wirkte sich langjährig auf die Privatklägerin aus (vgl. Vi-act. 11, Fragen 90-94). Auch an der zweitinstanzlichen Befragung war noch erkennbar, dass ihr der Vorfall immer noch sehr nahe geht. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung ist damit klar zu bejahen. Sodann sagte die Privatklägerin, sie sei nach Deutschland zurückgekehrt, weil ihr der Beschul- digte das Leben zur Hölle gemacht habe (KG-act. 23, Frage 147). Sie fühlte sich beobachtet und gestalkt (U-act. 10.1.006, Frage 50). Ihrer Ansicht nach setzte der Beschuldigte demnach die vorliegend beurteilte Drohung in die Tat um. Die Privatklägerin war schwer verängstigt, was angesichts der konfliktrei- chen Beziehung der beiden (vgl. zu den Polizeiinterventionen U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001) und dem Obhutsstreit für den gemeinsamen Sohn R.________ nachvollziehbar ist. Auch betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Die Rechtswid- rigkeit der Persönlichkeitsverletzung ergibt sich aus dem vorliegenden Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Angesichts des vorinstanzlich als leicht gewertetes Verschulden beim Vergewaltigungsver- such und dem ebenfalls im unteren Bereich liegenden Verschulden der
Kantonsgericht Schwyz 42 Drohung erscheint eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 jedenfalls nicht als zu hoch. Die vorinstanzliche Beurteilung der Zivilklage ist demnach in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mangels Berufung oder Anschlussberu- fung der Privatklägerin zu bestätigen.
8. Schliesslich focht der Beschuldigte die erstinstanzliche Kostenverteilung an (KG-act. 3, Anträge Ziffer 1 und 6), ohne dies jedoch zu begründen (KG-act. 23/5, S. 67).
a) Die Vorinstanz erwog sinngemäss, soweit der Beschuldigte verurteilt werde, seien ihm die Kosten aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Anklageziffer 1 (sexuelle Nötigung), die nur aus Konkurrenzgründen entfalle. Beim Freispruch (mehrfache Vergewaltigung, Anklageziffer 3) und dem eingestell- ten Vorwurf betreffend Tätlichkeiten lasse sich dem Beschuldigten kein pro- zessuales Verschulden anlasten. Eine genaue Aufteilung der Kosten erweise sich als nicht möglich, weil sämtliche Vorwürfe in einem engen Sachzusam- menhang stünden. Es rechtfertige sich ermessensweise, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 80 % aufzuerlegen (angef. Urteil, E. V.1).
b) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird für den Vergewaltigungsversuch (Anklageziffer 2) und die Drohung am 6. Oktober 2017 (Anklageziffer 5.a) verurteilt, wofür er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1) betraf den Sachverhalt des Verge- waltigungsversuchs und entfällt nur aus Konkurrenzgründen. Der Aufwand
Kantonsgericht Schwyz 43 entstand im Zusammenhang mit der Verurteilung, sodass der Beschuldigte auch hierfür kostenpflichtig ist. Die beiden Drohungen (Anklageziffer 5.b und 5.c) und die Beschimpfung (Anklageziffer 6), von deren Vorwurf der Beschul- digte freigesprochen wird, verursachten einen geringeren Aufwand, wohinge- gen die Tatvorwürfe der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 4) und der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 3) etwas umfangreicher themati- siert wurden. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten im Vor- verfahren erfolgte lediglich wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung (U-act. 0.1.003). Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten dem Be- schuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.
c) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Bestellung: U-act. 2.1.004) ermessensweise auf Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest (angef. Urteil, E. V.3), was der Beschuldigte nicht anfocht. Der Verteidiger ist einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten im Umfang von 50 % (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
a) Die Berufung ist insofern gutzuheissen, als der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, von zwei Drohungen sowie der Be- schimpfung freizusprechen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Von den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anklagepunkten verursachte der Vergewaltigungsversuch den grössten Aufwand. Hinzu kommen die Bestäti- gung des Schuldspruchs betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 und der Strafe sowie betreffend die Zivilforderung. Hierfür trägt der Beschuldigte zufolge Abweisung der Berufung die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Freispruch betreffend die einfa- che Körperverletzung, zwei Drohungen und der Beschimpfung. Zudem wird
Kantonsgericht Schwyz 44 der ihm auferlegte Kostenanteil des vorinstanzlichen Verfahrens etwas reduziert. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsver- fahrens zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen zu Lasten des Staates zu nehmen.
b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendun- gen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung beantragte (KG-act. 7). Sie bezieht weiterhin wirtschaftliche Un- terstützungsbeiträge des Staates (KG-act. 20/1; vgl. bereits U-act. 3.1.009/01), sodass sie zweifellos nicht über die für eine Rechtsvertre- tung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung zu, die der Beschuldigte zwar an- focht, aber deren Abweisung er nur rudimentär begründete. Angesichts des Umstandes, dass als Beweismittel für die Tatvorwürfe vorwiegend die Aussa- gen der Privatklägerin und des Beschuldigten vorlagen, und ihre Aussagen auch bei summarischer Betrachtung nicht bereits als unglaubhaft bezeichnet werden mussten, durfte die Privatklägerin davon ausgehen, dass ihre Zivilkla- ge nicht aussichtslos war (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). In Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit mit dem anwaltlich verteidigten Beschuldig- ten sowie der Tatsache, dass die Beweislage nicht ganz einfach war, erweist sich die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin als notwendig (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Privatklägerin ist folglich die unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung zu gewähren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsanwalt der Privatklägerin reichte eine Kostennote über total Fr. 4‘657.90 (inkl. Auslagen und MWST; Stundenansatz Fr. 250.00) ein (KG-act. 23/9). Der Aufwand (16,25 Stunden; Auslagen von Fr. 100.00; Fahrkosten von Fr. 162.40) erweist sich für das sechsseitige Plädoyer (KG-act. 23/8), die rund viereinhalbstündige
Kantonsgericht Schwyz 45 Berufungsverhandlung zuzüglich Reise sowie die Instruktion durch die Klientin und weitere Aufgaben als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 250.00 im Hinblick auf die zu gewährende unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 220.00 herabzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Somit beträgt die Entschädi- gung der Privatklägerin Fr. 4‘132.85 (inkl. Auslagen und MWST). Der Be- schuldigte hat der Privatklägerin ausgangsgemäss 2/3 davon, d.h. Fr. 2‘755.25 zu bezahlen. Weil der entschädigungspflichtige Beschuldigte bedürftig ist, wird der unent- geltliche Vertreter der Privatklägerin einstweilen aus der Kantonsgerichtskas- se entschädigt, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 (Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 138 StPO N 2).
c) Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 15‘542.91 (inkl. Auslagen und MWST), exklusive den Aufwand für die Berufungsver- handlung, ein (KG-act. 23/6). Diese überschreitet bereits ohne Berücksichti- gung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung den Tarifrahmen. In Ver- fahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchst- ansätze des Tarifes bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn die Rechtsvertretung an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger legt nicht dar, aus welchen Gründen der Tarifrah- men überschritten wurde. Im Berufungsverfahren erfolgten abgesehen von der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin an der mündlichen Ver- handlung keine Beweisabnahmen. Die Akten waren auch nicht ausserge- wöhnlich umfangreich. Sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht waren die streitgegenständlichen Delikte nicht besonders schwierig. Gründe,
Kantonsgericht Schwyz 46 die ein Überschreiten des Gebührentarifs rechtfertigen würden, sind nicht er- sichtlich. Die Kostennote erweist sich somit als zu hoch, weshalb die Entschä- digung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Berufungs- plädoyer (KG-act. 23/5) umfasst 67 Seiten zuzüglich sechs Seiten Vorfragen (KG-act. 23/1), jedoch in grosser Schrift. Hinzu kommt der Aufwand für die rund viereinhalbstündige Berufungsverhandlung (KG-act. 23) sowie für weitere Arbeiten wie die Durchsicht von (Gerichts-)Schreiben und Instruktion durch den Klienten. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der amtliche Verteidiger ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbe- halt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);- festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 (SGO 2022 4) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen. […]
5. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
6. […] Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. […]
8. Partei- und Prozessentschädigung:
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a) Auf die unbelegte Parteientschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2’000.-- wird nicht eingetre- ten.
b) Auf die unbezifferte Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten. […] beschlossen: Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018, wird eingestellt. und erkannt:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 24. April 2018;
b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen am 6. Oktober 2017.
2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf
a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;
b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB;
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c) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018 und am
27. Mai 2018;
d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. A.________ wird bestraft:
a) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für das Verbrechen gemäss Ziffer 1.a);
b) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 für das Ver- gehen gemäss Ziff. 1.b).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben.
5. A.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 24. April 2018 zu bezahlen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’280.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’055.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 16’500.00 Total Fr. 33’835.00 werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
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7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstin- stanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 16’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftli- chen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 8’250.00).
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’000.00) werden A.________ zu 2/3 mit Fr. 4’666.70 auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Kantons.
9. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10’000.00 (in- kl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 6’666.70.
10. A.________ hat die Privatklägerin D.________ für ihre Reisekosten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’260.00 zu entschädigen.
11. Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt E.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’132.85 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Kantonsgericht Schwyz 50 Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht durch A.________ im Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 2’755.25.
12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
13. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rück- gabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Mi- gration des Kantons Luzern (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. September 2023 pku